Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
-
Flora
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 484
- Registriert: 06.04.2009, 21:47
- Beruf: ReNo-Fachangestellte
- Wohnort: Niederrhein
#1
10.04.2021, 13:54
Hallo Zusammen,
mein Chef hat mich darauf hingewiesen, daß man wohl seit neuestem (01.01.2021) seine Bevollmächtigung versichern muß, wenn man vollstreckt.
§ 253a ZPO besagt: "1) Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2, S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2) Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g ZPO."
Das ist irgendwie an mir vorbeigegangen. Kann/Muß ich das jetzt in meinen ZV-Formularen irgendwo ankreuzen? Ich habe nichts gefunden
Weiß das jemand?
Viele Grüße
Flora
-
Geiselmann
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
#2
10.04.2021, 17:30
Im PfüB-Formular auf Seite 9 im obersten Kästchen ist Platz und im GV-Formular im Modul C
S. Geiselmann
-
Flora
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 484
- Registriert: 06.04.2009, 21:47
- Beruf: ReNo-Fachangestellte
- Wohnort: Niederrhein
#3
10.04.2021, 17:51
Oh, super. Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort !!!!!