Hallo,
wir haben eine Schuldnerin die sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft in Elternzeit befand. Nun möchten wir vor Ablauf der 2-jährigen Sperrfrist die Vermögensauskunft neu beantragen, da die Elternzeit vorbei ist.
Wie wäre eurer Meinung nach die richtige Formulierung in dem ZV-Auftrag?
Beste Grüße,
Stefanie
Vermögensauskunft
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Woher nimmst du die Erkenntnis, dass die Elternzeit vorbei ist?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Ich gehe anhand der 2-jährigen Elternzeit davon aus.
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Das dürfte a) nicht reichen und b) beträgt die Elternzeit bis zu 3 Jahre.StefanieESA hat geschrieben: ↑26.03.2021, 19:15Ich gehe anhand der 2-jährigen Elternzeit davon aus.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Bei Zwillingen sogar bis zu 5 Jahre.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑29.03.2021, 08:19Das dürfte a) nicht reichen und b) beträgt die Elternzeit bis zu 3 Jahre.StefanieESA hat geschrieben: ↑26.03.2021, 19:15Ich gehe anhand der 2-jährigen Elternzeit davon aus.
Ich habe mal eine Frage: Muss der Gerichtsvollzieher beim ausfüllen der Vermögensauskunft zwingend anwesend sein?
Kann der Berufsbetreuer zum Beispiel das Verzeichnis auch ohne Anwesenheit des Schuldners (Pflegeheim) ausfüllen und dem Gvz. übersenden (Vermögenssorge ist incl.)?
Danke.
Kann der Berufsbetreuer zum Beispiel das Verzeichnis auch ohne Anwesenheit des Schuldners (Pflegeheim) ausfüllen und dem Gvz. übersenden (Vermögenssorge ist incl.)?
Danke.
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§ 802f
dass es da Ausnahmen gibt, wäre mir nicht bekannt.
Könnte aber evtl. der Betreuer für den Betreuten abgeben? Hat ja Vermögenssorge
dass es da Ausnahmen gibt, wäre mir nicht bekannt.
Könnte aber evtl. der Betreuer für den Betreuten abgeben? Hat ja Vermögenssorge
Dankeschön. Ja, die Gerichtsvollzieherin fordert konkret ein, dass mein Chef als Betreuer die VA für den zu Betreuenden abgibt, aber der möchte da nicht hinfahren Jetzt soll ich organisieren, dass die Gvz.´in das Formular schickt, er es ausfüllt und zurück schickt. Was diese aktuell ignoriert.paralegal6 hat geschrieben: ↑30.03.2021, 10:11§ 802f
dass es da Ausnahmen gibt, wäre mir nicht bekannt.
Könnte aber evtl. der Betreuer für den Betreuten abgeben? Hat ja Vermögenssorge
Hat da vielleicht noch jemand hier Erfahrungen oder Ideen, ob das irgendwie machbar wäre?
"Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. "
Alleine dieser Absatz aus § 802 würde die Möglichkeit ja ausschließen. Aber vielleicht hat das ja jemand schon mal "durchbekommen".
In diesem Fall auch eine einfache Sache, denn der zu Betreuende hat kaum persönliche Gegenstände, eine geringe Rente plus Sozialleistungen/KK und das Konto läuft hier über die Betreuung. Das wars. Forderung sind hohe Altschulden.
- paralegal6
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naja, der GVZ fragt auch ganz viel nach, wenn ihm etwas nicht schlüssig vorkommt. Kann Chef das nicht abrechnen als Aufwand beim Betreuungsgericht? Sorry, aber gehört für mich mMn zur Vermögenssorge dazu. Wenn er nichts hat, wird der Termin ja kurz sein. Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld
Ich bin ganz bei dir.paralegal6 hat geschrieben: ↑30.03.2021, 11:12naja, der GVZ fragt auch ganz viel nach, wenn ihm etwas nicht schlüssig vorkommt. Kann Chef das nicht abrechnen als Aufwand beim Betreuungsgericht? Sorry, aber gehört für mich mMn zur Vermögenssorge dazu. Wenn er nichts hat, wird der Termin ja kurz sein. Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld
"Der GVZ kann ja auch zum Chef kommen, kostet dann halt Wegegeld"
Ist das so? Wie müsste ich diesen Weg gehen, weißt Du das? Müsste das Wegegeld dann der Gläubiger zahlen?
Nur wenn der Gvz. damit aus freien Stücken einverstanden ist?