Unterhaltspfändung von Kindesunterhalt

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Mumpitz80
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#1

23.02.2021, 15:09

Hallo Ihr Lieben,

ich habe hier eine Akte auf dem Tisch und werd noch "zum Hirsch". Kurz zum Sachverhalt: Im Oktober 2020 haben wir zur Sicherung von rückständigem Kindesunterhalt die Lebensversicherung unseres Schuldners pfänden wollen. Wir vertreten die Kindesmutter und die Tochter, vertr.d.d. Kindesmutter. Seit vier Monaten bemängelt die Rechtspflegerin, dass das Vertretungsverhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht ausreichend dargelegt sei. Sie hätte gerne einen Beschluss, aus dem hervorgeht, dass die Mutter die Tochter vertrete (die Eltern sind geschieden, die Tochter lebt bei der Mutter, geht auch alles aus den Unterhaltsbeschlüssen hervor). Vollstreckt wird gegen den Kindesvater. Sie begründet das damit, dass gesetzliche Vertreter ja immer beide Eltern sind, jetzt müssten wir nachweisen, dass die Mutter tatsächlich die Tochter zur Geltendmachung des Unterhaltes vertreten darf.

Genauer Wortlaut der Begründung der Rechtspflegerin ist: "Vorliegend liegt die Vertretungsbefugnis des Kindes bei beiden Elternteilen gemeinsam. Daher wäre im Antrag das Kind auch durch beide Elternteile zu vertreten. Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, scheitert die Geltendmachung allein durch einen Elternteil daran, wenn die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, am Grundsatz der Gesamtvertretung, die grundsätzlich einverständliches Handeln verlangt. ... Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des einen Elternteil gegen den anderen kann versperrt sein; denn er stünde zugleich als Beklagter und gesetzlicher Vertreter des klagenden Kindes auf beiden Seiten des Rechtsstreits. ..."

Also in den letzten 20 Jahren hatte ich noch NIE so einen Fall auf dem Tisch. Natürlich vertritt die Mutter das Kind gesetzlich gegen den Vater wegen des ausstehenden Unterhalts. Ich hatte hier auch noch nie Schwierigkeiten. Selbst unsere Rechtspfleger vor Ort schütteln bei dieser Begründung nur den Kopf und sagen, dass diese falsch ist. Jede Erwiderung wischt die gute Dame vom Tisch und beruft sich immer wieder auf die gleiche Begründung. Sie verlangt sogar, dass wir einen Beschluss vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Mutter das Kind vertreten darf.

Ich habe bereits ausführlichst mit unseren Familienrechtlern die gesetzliche Vertretung von Mutter und Kind dargelegt; interessiert sie nicht.

Hat von Euch jemand eine Idee, wie man hierauf argumentieren kann???

Ich habe schon überlegt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen, damit jemand anderes die Akte auf den Tisch bekommt.

Wäre toll, wenn mir von Euch jemand weiterhelfen könnte. :pfeif
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Adora Belle
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#2

23.02.2021, 15:37

§1629 Abs.2 BGB ist bekannt?

Ich weiss nicht, wie wir hier noch helfen sollen, wenn Eure Familienrechtler bereits alles dazu gesagt haben. Was soll denn hier an Argumenten kommen, die Du noch nicht kennst?
Mumpitz80
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#3

24.02.2021, 08:43

Ich habe die Hoffnung, dass vlt. einer von Euch noch eine Idee für ein "Schlupfloch" findet. § 1629 BGB haben wir auch schon erläutert, aber sie beharrt auf Ihre Meinung.
Vlt. hatte ja jemand hier im Forum so ein ähnliches Problem und hätte noch einen Vorschlag.
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paralegal6
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#4

24.02.2021, 09:00

Mumpitz80 hat geschrieben:
23.02.2021, 15:09

Genauer Wortlaut der Begründung der Rechtspflegerin ist: "Vorliegend liegt die Vertretungsbefugnis des Kindes bei beiden Elternteilen gemeinsam. Daher wäre im Antrag das Kind auch durch beide Elternteile zu vertreten. Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, scheitert die Geltendmachung allein durch einen Elternteil daran, wenn die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, am Grundsatz der Gesamtvertretung, die grundsätzlich einverständliches Handeln verlangt. ... Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des einen Elternteil gegen den anderen kann versperrt sein; denn er stünde zugleich als Beklagter und gesetzlicher Vertreter des klagenden Kindes auf beiden Seiten des Rechtsstreits. ..."

womit begründet sie Ihre Rechtsauffassung denn? Paragraph oder Kommentar? Vorliegend liegt die Vertretungsbefugnis eben nicht bei beiden, da es um Unterhalt und nicht um Ansprüche gegen Dritte oä geht
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Mumpitz80
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#5

24.02.2021, 12:03

Sie beruft sich auf § 1795 Abs. 3 BGB. Das widerspricht sich aber unserer Ansicht nach, da es sich hier ja sehr wohl um Verbindlichkeiten handelt.
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Adora Belle
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#6

24.02.2021, 16:55

Und wie lange wollt Ihr da noch hin- und herschreiben? Rechtsmittelfähige Entscheidung und dann nach oben.
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