Hallo Zusammen,
wir haben gegen die Beklagte aus dem Urteil die Berliner Räumung vollzogen.
Heute war der Räumungstermin und die Beklagte hat alles stehen und liegen lassen, inkl. Auto in der Garage.
Kann ich nun eigtl. den GVZ nach Ablauf der Verwahrfrist damit beauftragen zu räumen und die pfändbaren Gegenstände zu versteigern (Hamburger Modell), oder liegt das jetzt an unserem Mandanten?
Wir haben die Berliner Räumung gewählt, da wir kostengünstig räumen wollten. Haben aber nicht damit gerechnet, dass die Beklagte alles stehen und liegen lässt.
Für Tipps wäre ich dankbar.
Fragen zur Berliner Räumung
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Die Verwertung der Gegenstände erfolgt nach § 885a Abs. 4 ZPO und den darin genannten Vorschriften des BGB.