Streitwertfestsetzung bei § 888

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
un79
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 09.03.2020, 09:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

10.11.2020, 14:15

Hallo!

Ich habe hier ein kleines Problem. Wir haben einen Antrag nach § 888 gestellt. Der Beschluss kam jedoch ohne Streitwertfestsetzung. Wir haben einen Antrag gestellt den Streitwert festzusetzen. Das Gericht hat zurückgeschrieben, dass nach § 33 Abs. 1 RVG ein Antrag gestellt werden soll. Jedoch weiß ich nicht, wie ich den Streitwert schätzen soll. Ich kann mir doch nicht einfach einen Wert ausdenken. Vielleicht kann mir jemand helfen, bitte?

LG
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#2

10.11.2020, 14:33

Um was ging es denn ?
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
un79
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 09.03.2020, 09:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

11.11.2020, 10:32

Guten Morgen,

wir haben Stufenklage wegen Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Pflichtteils eingereicht. Vorläufiger Streitwert war dort 2.000,00 €. Es erging ein Teilurteil. In diesem Stand: Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Dann haben wir einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gestellt. Ein Zwangsgeld wurde erlassen. Die Kosten trägt die Schuldnerin. Daraufhin hat die GS die Aussetzung des Zwangsgeldbeschlusses und sofortige Beschwerde beantragt. Die sofortige Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Es erging aber keine Kostenentscheidung. Wir haben dann einen Vollstreckungsantrag an den GVZ gestellt. Die Schuldnerin zahlt in Raten das Zwangsgeld an die Staatskasse. Jetzt sollen wir einen KFA für die 1+2. Instanz (Zwangsgeld) stellen. Wir haben dann an das Gericht geschrieben, dass ein Streitwert festgesetzt wird in der 1+2 Instanz. Daraufhin wurde uns zurückgeschrieben, dass eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes derzeit weder für das Hauptsacheverfahren (weil dort nur durch Teilurteil entschieden wurde) noch für das Vollstreckungsverfahren (weil dort Festgebühren angesetzt werden) in Betracht kommt.

Wir sollen einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG stellen.

In einem Muster steht: Die anwaltlichen Gebühren für die Tätigkeit berechnen sich nach § ... aus dem Gegenstandswert. Dieser ist dementsprechend nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Dann steht da aber noch: Als Gegenstandswert wird nach § ... vorgeschlagen, einen Betrag in Höhe von .... festzusetzen.

Ich weiß nicht, was ich jetzt angeben muss. Die Stufenklage ging über 2.000,00 Euro raus. Bei der Mandantin haben wir nach einem anderen Gegenstandswert abgerechnet.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12466
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#4

11.11.2020, 11:20

un79 hat geschrieben:
11.11.2020, 10:32
für die 1+2. Instanz (Zwangsgeld)
meinst du damit den Antrag auf Zwangsgeld und das Beschwerdeverfahren?
Wenn ja, dann kannst du bisher nur einen Kfa für den Zwangsgeldantrag stellen, wofür ich den Auffangwert aus § 23 RVG ansetzen würde. Da über die Beschwerde noch nicht entschieden ist - es also an einer Kostengrundentscheidung fehlt - kannst du dafür auch keinen Kfa stellen. Möglich ist, dass das Beschwerdegericht einen Wert festsetzt.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#5

11.11.2020, 13:05

Ich würde einen Antrag gem. § 32, hilfsweise nach § 33 RVG ivm § 26 RVG stellen.

Soll das Gericht doch gucken, was es macht.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
un79
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 09.03.2020, 09:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#6

11.11.2020, 13:09

Ich meine den Antrag auf Zwangsgeld und das Beschwerdeverfahren. Das Gericht hat geschrieben, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird. Somit ist es doch entschieden, oder? Jedoch gab es hier keine Kostenentscheidung.
Benutzeravatar
jojo
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3168
Registriert: 26.09.2007, 15:07
Beruf: manchmal Rechtspfleger
Wohnort: Voerde

#7

11.11.2020, 13:23

Eigentlich deutet das darauf hin, dass die Sache zum Beschwerdegericht weitergegeben wird und noch nicht abschließend entschieden ist.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12466
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#8

11.11.2020, 13:42

un79 hat geschrieben:
11.11.2020, 13:09
Das Gericht hat geschrieben, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird. Somit ist es doch entschieden, oder? Jedoch gab es hier keine Kostenentscheidung.
Genau, das hab ich in #4 doch schon beantwortet.
Jojo sagt es auch: es gibt noch keine Entscheidung über die Beschwerde und damit auch noch keine Kostengrundentscheidung - die nunmal Grundlage für einen Kfa ist.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
un79
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 9
Registriert: 09.03.2020, 09:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#9

11.11.2020, 13:53

Danke für die schnellen Antworten.
Antworten