Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
-
Sportfanatikerin
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 19
- Registriert: 16.09.2020, 17:25
- Beruf: Rechtsfachgehilfin
#1
19.10.2020, 18:48
Hallo zusammen,
folgender Fall: Der Titel ist von 1987, Pfüb wurde im Dezember 1989 gestellt, Eingangsstempel bei GV ist im Januar 1990. Korrespondenz mit dem Drittschuldner erfolgte auch 1990. Warum auch immer wurde seitdem nicht mehr vollstreckt, sie ist mir jetzt in die Hände gefallen. GV sagt, dass die Forderung volljährt sei und ich meine Nein wegen des Pfübs. Wer hat Recht
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
? Es wäre schön wenn ihr mir helfen könntet.
Danke und einen schönen Abend.
-
Feldhamster
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1995
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
#3
19.10.2020, 19:46
Die Einrede der Verjährung muss der Schuldner erheben. Zum Neubeginn der Verjährungsfrist verweise ich auf § 212 BGB.