Ich bin gerade etwas überfragt:
Es gibt einen PfÜB, zwei Arbeitgeber sind Drittschuldner, unpfändbares Einkommen ist bei Arbeitgeber A, dieser teilt Arbeitgeber B den monatlichen Verdienst mit, dass dieser berechnen und an den Gläubiger abführen kann.
Jetzt bekommt der Schuldner bei AG A monatlich eine Pauschale, die dann in den Folgemonaten mit den tatsächlich gearbeiteten Stunden nachberechnet wird. Damit müsste AG B ja nach meiner Auffassung die pfändbaren Beträge rückwirkend jeweils neu berechnen … aber was ist dann mit den sich sehr wahrscheinlich ergebenden höheren an den Gläubiger abzuführenden Beträgen?
AG B müsste die dann theoretisch vom Schuldner zurückfordern und an den Gläubiger weiterleiten? Aber der Schuldner wird das sicher nicht machen. Oder muss der Gläubiger die dann nachfordern beim Schuldner?
Lohnpfändung mehrere Arbeitgeber Korrektur Abrechnungen
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AG A zahlt eine Pauschale - im Folgemonat werden dann die tatsächlichen Stunden berechnet und die gezahlte Pauschale abgezogen....Rest ausgezahlt - soweit richtig?
AG B erhält die Zahlen von AG A und berechnet daraus den pfändbaren Betrag, den er dann an den Gläubiger auskehrt - soweit auch richtig?
Also Beispiel (alles fiktive Zahlen ohne Zuhilfenahme von Pfändungstabellen o.ä.):
Januar:
AG A zahlt Pauschale für Januar 450,00 €
AG B erstellt Lohnabrechnung über 2.000,00 €, berechnet den pfändbaren Betrag aus 2.450,00 € = bspw. 750,00 € und zahlt dann die 750,00 € an den Pfändungsgläubiger und 1.700,00 € an den Schuldner
Februar:
AG A zahlt Pauschale für Februar 450,00 €
AG A berechnet Stunden für Januar = 600,00 € abzgl. gezahlter 450,00 € = 150,00 €
AG A zahlt also an den Schuldner 450,00 € + 150,00 € = 600,00 € und teilt das auch AG B mit.
Wenn das bis hierhin stimmt, dann wäre die Konsequenz:
AG B erstellt Lohnabrechnung über 2.000,00 €, berechnet den pfändbaren Betrag aus 2.600,00 € = bspw. 900,00 € und zahlt dann 900,00 € an den Pfändungsgläubiger und 1.700,00 € an den Schuldner.
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Richtig, Ana
aber wenn sich durch die Nachberechnung ein höherer pfändbaren Anteil im Vormonat ergibt? Führt man den dann im Folgemonat ab? Das geht doch eigentlich auch nicht? Und wir reden hier wohl von einigen Monaten, in denen das so praktiziert wurde mit den Nachberechnungen, was dem AG B aber jetzt erst mitgeteilt wurde
aber wenn sich durch die Nachberechnung ein höherer pfändbaren Anteil im Vormonat ergibt? Führt man den dann im Folgemonat ab? Das geht doch eigentlich auch nicht? Und wir reden hier wohl von einigen Monaten, in denen das so praktiziert wurde mit den Nachberechnungen, was dem AG B aber jetzt erst mitgeteilt wurde
Dracarys!
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Also ich würde es halt im Folgemonat mit berücksichtigen. Wo ist denn der Schaden für den Gläubiger? Ob nun rückwirkend für Januar (ausgehend von meinem Beispiel) von einem Gesamteinkommen von 2.600,00 € ausgegangen wird oder man dann im Februar von einem Gesamteinkommen von 2.600,00 € ausgeht, kommt doch aufs selbe raus, oder?
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Ich denke, dass sich sehr wahrscheinlich andere (höhere) pfändbare Beträge ergeben bei der Rückrechnung, die dann schon an den Schuldner ausgezahlt wurden, weil eben von einem niedrigeren Netto ausgegangen wurde = weniger Pfändbares. Vermutlich denke ich wieder zu kompliziert
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