Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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XLadyX
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#1
19.08.2020, 08:23
Guten Morgen,
ich habe gerade ein Vergleich mit einer Zug-um-Zug-Leistung vorliegen. Die Gegenseite ist nicht anwaltich vertreten und sagt nun, dass erst nach Zustellung des Vergleichs die Zug-um-Zug-Leistung erfolgt. Sprich ich muss den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen und wir bekommen die Kosten vom GV in Rechnung gestellt. Nun frage ich mich, ob die Gegenseite nicht erst in Verzug gesetzt werden sollte, um anschließend den Vergleich mittels GV zuzustellen. Kann ich die Gegenseite dann auffordern, die Zustellungskosten zu tragen? Jemand eine Idee wie ich vorgehen könnte?
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paralegal6
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#2
19.08.2020, 08:28
ist im Vergleich kein Datum angegeben ab wann Verzug eintritt?
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XLadyX
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Anahid
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#4
20.08.2020, 08:55
Die Kosten der Zustellung kannst Du doch ohnehin von der Gegenseite verlangen. Ich würde der Gegenseite mitteilen, dass die Kosten einer Zustellung durch den GV zu ihren Lasten gehen und von daher nochmals angeraten wird, die Angelegenheit jetzt zu regeln.
Welche Leistung muss denn von Eurem Mandanten erbracht werden?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. ![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)