Hemmt sof. Beschwerde d. Vollstr. eines KFB?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Janne
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#1

13.08.2015, 11:03

Wir fragen uns gerade, ob die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen KFB dessen Vollstreckbarkeit hemmt? Es geht um einen ziemlich großen Betrag...

Ich habe etwas quergelesen, hätte meine Auffasungen aber gern noch einmal bestätigt oder berichtigt:

Die sofortige Beschwerde hemmt, sofern sie innerhalb der 2-wöchigen Notfrist eingelegt wird, zwar die Rechtskraft des Beschlusses, nicht aber seine Vollstreckbarkeit, da der KFB einen Beschluss nach § 794 ZPO darstellt, welcher ohne weiteres vollstreckbar ist. Richtig?

Gibt es noch andere Pragraphen hierzu die ich meinem Chef anführen könnte?


LG
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jojo
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#2

13.08.2015, 11:37

Richtig ! Die hat keinen Suspensiveffekt.
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#3

13.08.2015, 11:42

Danke für die schnelle Antwort! :)
Janne
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#4

14.08.2015, 09:25

Ich habe noch eine weitere Frage hierzu und zwar: Binnen welcher Frist muss die sofortige Beschwerde (hier gegen einen KFB) begründet werden?

Gem. § 571 1. ZPO "soll" die Beschwerde begründet werden, ein Zeitraum wird jedoch nicht angegeben - anders sieht es bei der Rechtsbeschwerde (§ 575 (2)) aus, was mich etwas irritiert. Habe in den §§ 567 ff. ZPO nichts aussagekräftiges gefunden.
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jojo
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#5

14.08.2015, 09:47

Eingelegt werden muss sie binnen zwei Wochen. Das Gericht soll, falls sie nicht sofort begründet wird, zur Begründung auffordern. Ich nehme dann in der Regel zwei Wochen, aber das ist nur meine Meinung.
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#6

14.08.2015, 09:54

Wieder so schnell...tausend Dank, zwei Wochen hatte ich auch so im Bauchgefühl aber mit etwas Rückversicherung ist es mir doch lieber :)
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#7

30.03.2020, 12:40

Hallo Zusammen,

anknüpfend an die gestellte Frage, habe ich ebenfalls eine Frage.

Wir haben gegen einen KFB sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Gegner wurde diese scheinbar nicht zugestellt, da er uns aufgefordert hat die Beträge aus dem KFB zu zahlen und hat mit diesem Schreiben noch seine Gebühren gefordert, da unser Mandant in Verzug geraten sei.

Ein paar Tage später haben wir die sofortige Beschwerde zurück genommen. Unser Mandant hat die Beträge aus dem KFB beglichen aber nicht die Kosten aus dem Aufforderungsschreiben des gegnerischen RA's.

Nun meine Frage, kann der gegnerische RA tatsächlich verlangen, dass seine entstandenen Kosten bzgl. seines Aufforderungsschreibens (er macht eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3303 geltend, weil er in dem Schreiben die ZV androht) von unserem Mandanten gezahlt werden?? :kopfkratz
Habt ihr vielleicht Rechtsquellen dazu?

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus :)
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Feldhamster
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#8

30.03.2020, 17:28

Wenn die üblichen 2 Wochen abgelaufen waren und der gegn. RA von der sofortigen Beschwerde keine Kenntnis hatte, ist mE die Gebühr 3309 zu erstatten. Bei Einlegung der sof. Beschwerde hättet ihr ja den gegn. RA anschreiben und bitten können, abzuwarten, bis über sof. Beschwerde entschieden ist. Im übrigen verweise ich mal auf § 570 ZPO.
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#9

31.03.2020, 08:41

Wie schon oben in den alten Beiträgen ausgeführt, ist der KFB vollstreckbar. Wenn also die 2-Wochen-Frist zur Zahlung abgelaufen war, ist es unerheblich, ob der Gegner von der Beschwerde Kenntnis hatte oder nicht; er kann vollstrecken. Natürlich läuft er dabei Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen, sollte der KFB abgeändert werden; aber das steht auf einem ganz anderen Blatt. Entsprechend: Ja, die Kosten sind zu zahlen.
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#10

31.03.2020, 09:59

In Ordnung, vielen Dank für Eure Antworten. :)
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