Vollstreckung gegen eingetragenen Kaufmann

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Schleichi2011
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#1

16.11.2011, 13:57

Hallo zusammen,

ich habe hier folgendes Problem. Der Schuldner ist eine Firma e. K. vertreten durch ... Meine Vollstreckungstitel lauten auf die Firma e. K. - ohne vertreten durch den Inhaber ...!
Nun habe ich einen Vollstreckungsauftrag gegen die Firma e. K. erteilt. Der Gerichtsvollzieher schreibt mir jetzt, dass der Auftrag abgelehnt werden muss, weil die Schuldnerbezeichnung
e. K. lautet und das eine natürliche Person als eingetragener Kaufmann bezeichnet. Eine natürliche Person sei im Titel aber nicht benannt. (Das stimmt!) Daher sei der Auftrag abzulehnen.
Ich dachte, da der Titel allgemein auf die e. K. lautet, kann ich vollstrecken.

(In der dritten Akte habe ich nämlich das Problem, dass der Titel auf die e. K. vertreten durch den Inhaber ... lautet. Hier war eine Vollstreckung nicht möglich, da der damalige Inhaber aus der Firma ausgeschieden ist und ich gegen den neuen Inhaber keinen Titel habe.)

Habt ihr Erfahrung mit solchen Sachen? Was kann ich denn nun hier tun? Gibts dazu ne passende Rechtsprechung?
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Pepples
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#2

16.11.2011, 13:58

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Wir verweisen auf die Forenregeln (hier: 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank

:thx
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#3

16.11.2011, 14:04

Erledigt
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Soenny
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#4

16.11.2011, 19:37

Du sprichst immer von DIE e.K., aber e.K. ist keine Firmenbezeichnung.

Die Bezeichnung "Eingetragener Kaufmann" oder "Eingetragene Kauffrau" gibt an, dass ein Einzelunternehmer, das heißt eine natürliche Person, als Kaufmann bzw. Kauffrau im Handelsregister eingetragen ist.

Du solltest dier hier dringend erst einmal die Begrifflichkeit verinnerlichen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Eingetragener_Kaufmann" target="blank
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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#5

21.11.2011, 13:54

Toll, danke, aber nen konkreten Lösungsvorschlag hast du nicht, oder?
Jupp03/11

#6

21.11.2011, 14:12

Titelergänzung mit einem begl. HR-Auszug. Aus diesem müßte sich ergeben, dass vom Zeitpunkt der Bestellung der Waren bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides der selbe Inhaber der e.K. vorhanden war.
Maija
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#7

26.02.2020, 20:43

Hallo Zusammen,

ich hätte hierzu auch eine Frage:

Der Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner lautet lediglich auf … e. K. nebst Geschäftsadresse, die Bezeichnung des Inhabers fehlt leider. Ich habe jetzt eine Kontopfändung veranlasst mit den Daten, wie im VB. Die Drittschuldnerbank teilt nun mit, dass unter dem genannten Namen und der Adresse keine Geschäftsverbindung besteht. Ich habe dann bei der Bank angerufen und die Kontonummer des Schuldners mitgeteilt. Es wurde erklärt, dass das Konto besteht, aber weder vom Namen noch von der Adresse her mit unserem Schuldner identisch ist. Auf meine Nachfrage, ob es denn sein kann, dass das Konto lediglich auf den Namen des Inhabers läuft, wurde eine Auskunft verweigert. Dank Foreno weiß ich nun, dass es sinnvoll ist, im Mahnbescheid die … e. K., gvd. Inhaber … und die Geschäftsadresse anzugeben.

Meine Frage nun, muss ich den Titel jetzt um den Namen des Inhabers ergänzen lassen und dann einen erneuten Pfüb machen, oder kann ich das irgendwie noch anders hinbiegen.

Vielen Dank schon mal an Euch für Eure Hilfe!!!
Unsere Hände sind unser Kapital :pc 266

:frauenpower
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