Hallo ihr Lieben,
in einer Vollstreckungssache gegen einen ehemaligen Mandanten ist der Anwalt, auf welchen der Titel lautet, ausgeschieden. Der Chef hat sich eine Abtretungserklärung von diesem unterschreiben lassen, aber das Gericht moniert jetzt bei der Titelumschreibung, dass diese Abtretungserklärung nicht ausreichend sei.
Aber was ist mit § 727 Abs. 2 ZPO?
Müssen wir die Unterschrift jetzt echt notariell beglaubigen lassen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Titelumschreibung wg. ausgeschiedenem Anwalt
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Für eine Rechtsnachfolgeklausel ist gem. 727 ZPO eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich.
Ein Ausweg könnte eine Vollmacht bei der ZV darstellen.
Dann müsste der Titel nicht umgeschrieben werden.
S. Geiselmann
Ein Ausweg könnte eine Vollmacht bei der ZV darstellen.
Dann müsste der Titel nicht umgeschrieben werden.
S. Geiselmann
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Vielen lieben Dank!