Hallo, alle zusammen,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch, es wäre lieb, wenn mir jemand helfen könnte:
Wir haben eine Räumungsvollstreckung in Auftrag gegeben, der Schuldner hat gegen die Vollstreckung Erinnerung eingelegt. Nun ist zu unseren Gunsten ein Beschluss ergangen, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wird.
Kann ich nunmehr gleich mit diesem Beschluss erneut die Räumung beauftragen, muss der Beschluss auch eine Klausel mit Zustellvermerk erhalten? Schuldner ist anwaltlich vertreten. Es besteht ja noch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss, muss ich ggf. so lange warten?
Ich freue mich auf eure Antworten ,
herzliche Grüße aus Hamburg
Beschluss auf einstweilige Einstellung ZV
- Anahid
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Wieso ist denn das Räumungsverfahren eingestellt worden? Nur weil der Schuldner Erinnerung einlegt, bin ich doch als Gläubiger noch nicht verpflichtet die ZV einzustellen.
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- icerose
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Der Beschluss sollte dem GVZ zugänglich gemacht werden mit der Bitte, den (ggf. ruhenden) Auftrag fortzusetzen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück