Zwangsvollstreckung - Abholung Möbel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LuisaJL
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#1

13.12.2019, 14:25

Hallo,

ich benötige euren Rat...

Wir haben ein Urteil, mit dem die Gegenseite (Möbelgeschäft) verurteilt wird, die verkaufte Küche in den Wohnräumen unserer Mandantin abzuholen. Weiterhin haben wir einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht (nicht der Kaufpreis der Küche).

Der Annahmeverzug wurde festgestellt.

Wie kann man hier am Besten vollstrecken? Hat irgendjemand eine Idee, wie das mit der Abholung der Küche laufen kann?

Liebe Grüße,
Geiselmann
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#2

14.12.2019, 14:54

Wie ist der Tenor im Wortlaut?
S. Geiselmann
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#3

15.12.2019, 09:22

888 ZPO?
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LuisaJL
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#4

16.12.2019, 09:11

@geiselmann
Der Tenor lautet:
1. Der Beklagte wird verurteilt, eine Küche XXX am Wohnort der Klägerin auf eigene Kosten abzuholen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 1 seit dem ... in Annahmeverzug befindet.
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#5

16.12.2019, 12:34

Wieso sollte das eine nicht vertretbare Handlung sein? Die Küche kann doch jeder abholen. Meiner Meinung nach ein Fall des § 887 ZPO.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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