Pfändung GbR-Anteile, bzw. Geschäftsraummietvertrag-Anteil

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Garfild2911
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#1

10.12.2019, 09:44

Hallo zusammen,

ich habe hier - zumindest für mich - eine sehr kniffelige Sache:

Unser Mdt. hat mit dem jetzigen Schuldner ein Restaurant betrieben. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt es nicht. Einzig und alleine liegt ein Geschäftsraummietvertrag vor, der nie in einen Pachtvertrag umgewandelt wurde.

Unser Mdt. ist nicht mehr im Restaurant tätig und hat nunmehr einen Anspruch gegen den Schuldner, den wir im Wege der Pfändung geltend machen möchten.

Unser Mdt. möchte unbedingt die 50 % des Schuldners an dem Geschäftsraummietvertrag gepfändet haben, da er Interessenten hat, die den Geschäftsraummietvertrag übernehmen würden (natürlich mit Auszahlung unseres Mdt.) oder er an diese "unterverpachten" möchte. Ich gehe davon aus, dass eine Pfändung des Geschäftsraummietvertragsanteils des Schuldners nicht geht oder kann mir jemand sagen wie? Bzw. hat auch einen Paragrafen hierzu?

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem "Geschäftsmodell" des Restaurants um eine GbR-Gesellschaft handelt. Daher würde ich nach § 859 Abs. 1 ZPO den Gesellschaftsanteil des Schuldners pfänden, bzw. im Einzelnen:

- Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag
- Anteile an dem Gesellschaftsvermögen
- die dem Schuldner als Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Leistungen
- der Anspruch auf fortlaufende Zahlungen des Gewinnanteils
- Recht auf Kündigung der Gesellschaft
- das Auseinandersetzungsguthaben

Nach § 859 Abs. 1 Satz 2 kann ich jedoch den Anteil des Schuldner an den zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen nicht pfänden. Daher kommt die Vorgehensweise des Mdt. mit der "Weitergabe" des Geschäftsraummietvertrags und "Veräußerung" der GbR wohl eher nicht in Betracht...

Wie kann ich denn nach der Pfändung des Gesellschaftsanteils des Schuldners weiterverfahren? Unser Mdt. wäre dann nur noch alleiniger Gesellschafter. Muss er dennoch eine Kündigung aussprechen? Was passiert dann mit den zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen? Diese können nach § 859 Abs. Satz 2 ZPO nicht gepfändet werden.

Kann mir eventuell jemand weiterhelfen? Ich steh total auf dem Schlauch...

Vielen Dank für Eure Hilfe
Geiselmann
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#2

10.12.2019, 18:06

Hallo,

die Pfändung führt nicht zum Ausscheiden des Gesellschafters und Eintritt des Pfändungsgläubigers in die Gesellschaft, § 725 Abs. 2 BGB.
Da der Gläubiger schon Gesellschafter ist, kann er die Gesellschaft, auch ohne Pfändung, gem. § 723 Abs. 1 BGB kündigen.
Das Verfahren richtet sich nach §§ 731ff BGB.

S. Geiselmann
Garfild2911
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#3

11.12.2019, 08:49

Vielen Dank für Ihr Hilfe
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