Immobiliarvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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chelly2103
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#1

25.11.2019, 11:34

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. ZV ist einfach absolut nicht mein Thema und ich habe Null Erfahrung darin.. :/

Unser Schuldner ist zu 1/10 Erbe eines Grundstücks. Laut Vermögensauskunft wurde "die Erbengemeinschaft nach meinem Vater bisher nicht auseinandergesetzt. Auseinandersetzungsgespräche innerhalb der Erbengemeinschaft haben auch nicht stattgefunden."

Könnt ihr mir sagen was nun ratsam ist zu machen?
Da er ja "nur" 1/10 Anteil hat und nicht den vollen Anteil besitzt, kann ich doch nur eine Zwangssicherungshypothek beantragen, oder?
Und wie genau gehe ich da vor? Ich habe in meinem "alten" Fachkundebuch (Auflage aus 2012) einen Mustertext gefunden was ich dem Grundbuchamt schreibe.
Was passiert nach erfolgter Eintragung? Dies ist ja nur zur Sicherung der Forderung.. :kopfkratz

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus für Eure Antworten :wink1
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Anahid
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#2

25.11.2019, 17:02

Die Frage ist, wie die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist. Steht da wirklich drin, dass Euer Schuldner Miteigentümer zu 1/10 ist? Wenn ja, dann kannst Du auf seinen 1/10-Anteil eine Sicherungshypothek eintragen lassen, wenn die Forderung hoch genug ist. Wenn nein, dann hast Du ein viel größeres Problem. Dann kannst Du nicht einfach was im Grundbuch eintragen, dann muss erst die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden.
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chelly2103
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#3

26.11.2019, 09:14

In Ordnung, danke dafür schon mal 👌

Das bedeutet, ich muss erst mal ein Grundbuchauszug beantragen, dort schauen was drauf steht und dann entweder die Sicherungshypothek eintragen lassen oder die Erbengemeinschaft auseinandersetzen.. letzteres müsste ich dann auch nachlesen wie ich es anstelle. 🤦‍♀️
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#4

26.11.2019, 09:32

Dann müsstest Du den Erbanteil pfänden. Drittschuldner wären die anderen Erben.
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Geiselmann
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#5

26.11.2019, 18:49

Unter Vorlage des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann dann die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragt werden.

S. Geiselmann
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