Gebühren nach 3309 VV RVG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Svengie
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#1

21.11.2019, 11:28

Hallo :wink1

Ich habe hier noch eine Akte hinsichtlich der entstandenen 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG und habe dazu eine Frage:
Am 22.04 haben wir einen komb. ZV-Auftrag gestellt. Mit Schreiben v. 09.05 teilte uns der GV mit, dass der Schuldner verzogen ist und pfändbare Gegenstände nicht hinterlassen hat. Außerdem teilte er uns die neue Anschrift mit. Ist uns die Gebühr nun einmal oder zweimal entstanden? Der Satz, dass pfändbare Gegenstände nicht hinterlassen wurden, machen mich stutzig. Das liest sich, als hätte der GV einen Vollstreckungsversuch getätigt oder nicht?

:thx
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Anahid
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#2

21.11.2019, 11:33

Entweder war dem GV bekannt, dass der Schuldner verzogen ist, aus vorherigen Vollstreckungen für andere Gläubiger oder er hat sich zur Wohnung begeben und festgestellt, dass der Schuldner dort nicht mehr wohnt. Aber was hat das mit Deiner Gebühr zu tun? Wenn der Schuldner verzogen ist und zur neuen Adresse erneut ein Auftrag erteilt worden ist, so bildet dieser Auftrag mit dem vorherigen eine Einheit. Bei Euch entsteht für diesen Auftrag lediglich einmal die 0,3 Gebühr. Euer Auftrag zur falschen Adresse konnte ja quasi nicht erledigt werden.
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Svengie
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#3

22.11.2019, 05:39

Ja stimmt. Der Auftrag konnte quasi nicht erledigt werden. Dann ist die ZV-Gebühr nur einmal entstanden.

Danke Anahid =)
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