Hallöchen,
ich habe Mal eine Frage zur Vermögensauskunft. Und zwar ist mein GW 1.631,89 € und das wollte ich so auch abrechnen. Jedoch sagt RA-Micro mir, dass ich nur einen GW von 1.500,00 € abrechnen kann. Muss ich das wirklich dann so abrechnen?
Grüße, Leoma
ZV VAK Obergrenze??
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Die Obergrenze liegt schon seit längerem bei 2.000,00 Euro. Guck mal, welche RGV-Version RAM angibt.
https://dejure.org/gesetze/RVG/25.html
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Das ist komisch weil RA-Micro wollte mich partout nicht mehr als 1.500,00 € abrechnen lassen.. Kann das vllt was mit dem zu tun haben was bisher abgerechnet wurde oder so?sh161 hat geschrieben: ↑11.11.2019, 10:15Die Obergrenze liegt schon seit längerem bei 2.000,00 Euro. Guck mal, welche RGV-Version RAM angibt.
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Dachte ich mir zwar aber RA-Micro 2019 PD+ kann doch nicht alt sein??Adora Belle hat geschrieben: ↑11.11.2019, 14:04Das Gesetz wurde 2013 geändert. Vorher 1.500 EUR, mit der Kostenrechtsreform 2.000 EUR. Eure Software ist veraltet.
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Handelt es sich vielleicht um eine alte Akte, die vor 2013 angelegt wurde und deshalb noch auf RVG 2007 läuft?
Ich kenne RAM nicht, aber in AdvoWare gibt es bei Aktenanlage eine Vorbelegung der RVG-Version.
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Das interessiert RAM normalerweise aber nicht. Denn das Programm weiß, dass Vollstreckungen immer als eigene Angelegenheit zu dem Zeitpunkt abzurechnen sind, wann sie anfallen.
Es sei denn, hier geht es tatsächlich nicht um die Erstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, sondern um die Abrechnung. Da muss man natürlich darauf achten, was man vorne für einen Zeitpunkt angibt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Update: Problem durch Kollegin gelöst xD Sie hat mir erklärt, dass es bei RA-Micro gerade bei älteren Akten die Option zwischen zwei RVGs gibt und da muss man einfach das neue auswählen und nicht das womit die Akte angelegt wurdeAnahid hat geschrieben: ↑11.11.2019, 14:34Das interessiert RAM normalerweise aber nicht. Denn das Programm weiß, dass Vollstreckungen immer als eigene Angelegenheit zu dem Zeitpunkt abzurechnen sind, wann sie anfallen.
Es sei denn, hier geht es tatsächlich nicht um die Erstellung einer Vollstreckungsmaßnahme, sondern um die Abrechnung. Da muss man natürlich darauf achten, was man vorne für einen Zeitpunkt angibt.