Abholungspflicht nach § 887 ZPO vollstrecken?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SoWhy
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#1

14.10.2019, 17:06

Liebes Forum,

Gegner wurde verurteilt, 100 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines Gegenstands zu bezahlen. Die 100 € hat er gezahlt, den Gegenstand aber trotz mehrfacher Aufforderungen tatsächlicher und wörtlicher Art nicht abgeholt. Die ihn vertretende Kollegin ignoriert meine Faxe und lässt sich am Telefon verleugnen. Mandant will den Gegenstand loswerden, zur Hinterlegung eignet er sich nicht.

Kann ich in einem solchen Fall auch als Schuldner nach § 887 ZPO vorgehen und vom Gericht verlangen, dass es die Kosten für die Abholung beim Mandanten und Transport zum Gegner festsetzt?

Ich muss zugegeben, dieser Fall ist etwas komisch, vor allem weil Gegner auf Zug-um-Zug-Verurteilung bestanden hatte und jetzt nicht abholen will...

Gruß
SoWhy
Geiselmann
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#2

14.10.2019, 19:44

Wie lautet der genaue Tenor?

S. Geiselmann
SoWhy
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#3

15.10.2019, 10:47

Ziemlich Standard:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des <Gegenstands> laut Rechnung des Beklagten vom <Datum> (Anlage K1).
Geiselmann
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#4

15.10.2019, 19:14

Aus dem Urteil kann der Herausgabeanspruch nicht vollstreckt werden.
Die Verurteilung betrifft nur die Zahlung. Die Zug um Zug Leistung soll den Beklagten schützen.

S. Geiselmann
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#5

16.10.2019, 08:58

Geiselmann hat geschrieben:
15.10.2019, 19:14
Aus dem Urteil kann der Herausgabeanspruch nicht vollstreckt werden.
So wie ich den Themenstarter verstehe, will er den Herausgabeanspruch nicht vollstrecken. Sein Mandant ist zur Herausgabe verpflichtet und will auch herausgeben; der Gegner nimmt aber den Gegenstand nicht ab.

Und um auf de Frage des Themenstarters zurückzukommen: Ich denke nicht, dass es möglich sein wird, Kosten für die Übersendung des Gegenstands an die Gegenseite im Wege der Zwangsvollstreckung festsetzen zu lassen. Ich befürchte, dass die wieder gesondert einzuklagen wären. Da die Zahlung erfolgt ist, besteht hier ja auch keine Möglichkeit, über eine Verwertung des Gegenstands die Angelegenheit zu erledigen. Fragt sich weiter, wie problematisch das wäre, den Gegenstand zu verschicken? Im Zweifel würde ich die Kosten eines Pakets auf mich nehmen und den Gegenstand an die gegnerische PBV schicken - Zustellung von Anwalt zu Anwalt. :pfeif Auf den Kosten für die Versendung würde der Mandant halt sitzen bleiben. Aber wenn er so unbedingt den Gegenstand loswerden möchte, sehe ich da keine andere Möglichkeit. Ansonsten bleibt nur neue Klage auf Abnahme (ist aber bei dem Streitwert ja wohl nicht gerade erstrebenswert).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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