Hallo zusammen,
es ist ein Urteil ergangen:
1. Wir bekommen XX€ von Beklagtem,
2. Kosten werden aber 69 (wir) zu 31 (Bekl.) aufgeteilt,
3. vorläufig vollstreckbar gegen 110%.
Vollstreckbare Ausfertigung haben wir schon beantragt.
Damit wir den Betrag aus 1. auch wirklich bekommen, möchten wir gern vollstrecken (Bekl. steht wohl vor Insolvenz)
gleichzeitig sind wir aber mit 2. nicht zufrieden und möchten in Berufung gehen
und wie spielt 3. in dieser Konstellation eine Rolle?
Ist das so überhaupt möglich?
Danke und VG
Gleichzeitig Berufung und ZV aus Urteil möglich?
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Bei drohender Insolvenz würde ich mir das mit der Vollstreckung gut überlegen, auch im Hinblick auf die Kosten, § 133 InsO
Dracarys!
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Und wie genau hilft mir das jetzt weiter?
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Meine Frage ist ja, ob wir gleichzeitig in die ZV gehen können und ins Berufungsverfahren oder ob ein Verfahren nach dem anderen gemacht werden muss...?
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, also könnt ihr beides machen. Wenn allerdings das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben werden sollte, hat der Mandant alles Erhaltene zu erstatten und zudem für evtl Schadensersatzansprüche, die bei dem Schuldner durch die ZV entstehen könnten, aufzukommen.
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Dankeschön!Feldhamster hat geschrieben: ↑02.10.2019, 19:54Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, also könnt ihr beides machen. Wenn allerdings das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben werden sollte, hat der Mandant alles Erhaltene zu erstatten und zudem für evtl Schadensersatzansprüche, die bei dem Schuldner durch die ZV entstehen könnten, aufzukommen.
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Stimmt, das machen auch Rechtsfachwirte.
Aber unabhängig von all dem, was hier steht: So wie ich das sehe, ist beabsichtigt, nur hinsichtlich der Kostenquote Berufung einzulegen und die Hauptsache nicht anzugreifen. Wäre so ohnehin nicht zulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.