Nachträgliches Bekanntwerden einer Erbengemeinschaft / Teilungsversteigerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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silvia1992
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#1

26.08.2019, 12:14

Hallo zusammen,

ich komme gerade einfach nicht weiter. Wir haben für unsere Mandantin die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis betrieben. Kontenpfändung und GVZ. Unsere Mandantin hat nun Kontakt zur Schuldnerin und diese hat nun einen Beschluss vom Amtsgericht geschickt, in dem ein Termin zur Zwangsversteigerung bestimmt worden ist. Die Schuldnerin ist nämlich zu 1/2 Miterbin an einem Grundstück. So, jetzt hab ich gelesen, dass man nachträglich keine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen kann, da es sich ja um eine Erbengemeinschaft handelt. Welche Möglichkeiten habe nun, um den Versteigerungserlös zu pfänden? Miterbenanteil pfänden? Sorry, ich hab null Plan.

Danke für eure Antworten!
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Kennt alle Akten auswendig
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#2

26.08.2019, 16:58

Der Versteigerungserlös ist Surrogat für das Grundstück und steht daher der Erbengemeinschaft zu. Wegen §2033 II BGB kann der Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht aufgrund eines Titels gegen einen Miterben gepfändet werden.


Daher dürfte die Pfändung des Erbanteils das Mittel der Wahl sein.
silvia1992
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#3

27.08.2019, 08:35

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Ist die Pfändung des Erbanteils noch möglich, auch wenn schon Teilungsversteigerung von einer anderen Partei beantragt wurde? Wie gesagt, es war eigentlich Zufall, dass wir das rausbekommen haben...

Ich würde jetzt einfach mal einen PfÜb beantragen. Das Gericht wird mir dann schon sagen, ob das geht oder nicht ;-)
silvia1992
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#4

27.08.2019, 09:16

Ich werde aber wahrscheinlich erst die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen müssen, oder? Habe nämlich keinerlei weitere Daten über den anderen Miterben bzw. Erblasser...
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paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
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#5

27.08.2019, 23:08

Im Grundbuchauszug dürften die Miterben stehen / bzw. der Miterbe, da es ja um das hälftige Grundstück geht. Erblasser ist der vorherige Grundstückseigentümer.

https://www.iww.de/ve/archiv/fehlerverm ... aft-f29365
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