Gegenstandswert Drittschuldnerauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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CeNedra
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#1

19.08.2019, 14:51

Ausnahmsweise steh ich mal bei Gegenstandswerten auf dem Schlauch. Dieser Thread hier(viewtopic.php?f=4&t=42732&hilit=gegenst ... t&start=10) beantwortet meine Frage leider auch nicht.

Wir sollen für eine Mandantin eine Drittschuldnerauskunft machen, d.h. sie soll eine Auskunft abgeben. Jetzt existiert bei ihr aber keine Forderung entsprechend dem PfÜB.

Was ich weiß: 1,3 Geschäftsgebühr (mit rechtl. Begründung) oder einfaches Schreiben (ohne rechtl. Begründung), Gegenstandswert entweder die gepfändete Forderung, oder die Forderung wegen der gepfändet wird, je nachdem, was geringer ist.

Die Forderung wegen der gepfändet wird beträgt 12.000€, die Forderung, die gepfändet werden soll, beträgt 0€ (existiert nicht).

Welchen Gegenstandswert setze ich an? Finde sowohl 0€, als auch 12.000€ nicht gerechtfertigt. 5.000€ wegen § 23 Abs. 5 RVG?

Edit: der PfÜB lautet auf "Vergütungsansprüche des Schuldners jeglicher Art, Honorare, Honoraranteile, Vorschüsse, Auslagenerstattungsansprüche u.ä. im Rahmen seiner Tätigkeit X"
- also m.E. zumindest keine zukünftigen Forderungen, sondern nur bereits entstandene Vergütungsansprüche.
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Soenny
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#2

19.08.2019, 15:14

Einfaches Schreiben, also 0,3 GG wenn es kein Aufwand war. Wenn es eine umfangreichere Drittschuldnerauskunft ist, dann auch 1,3. Der Streitwert ist die Höhe der gepfändeten Forderung. 3309 und irgendwelche Abschläge sind nicht vorzunehmen, da der Drittschuldner nicht Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens ist.
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#3

19.08.2019, 16:21

Ja, die höhe der gepfändeten Forderung ist hier aber 0€, weil sie gar nicht existiert. Deswegen meine Frage, ob ich hier die 0€ ansetze, also 15€ bekomme, oder ob ein anderer Wert angegeben werden kann/muss.
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#4

19.08.2019, 16:39

Du schreibst:
Die Forderung wegen der gepfändet wird beträgt 12.000€
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#5

20.08.2019, 10:04

Der Mayer/Kroiß sagt aber zu § 25 Abs. 1 Nr. Hs. 2 RVG:
"Sofern nämlich der Wert des Gegenstandes niedriger ist als die zu vollstreckende Forderung, ist bei der Berechnung des Gegenstandswert nach Nr. 1 Hs. 2 nicht mehr auf den Wert der Forderung, sondern auf den Wert des konkreten Vollstreckungsobjektes abzustellen."

und

"Der Begriff „Gegenstand“ ist dabei umfassend zu verstehen. Darunter fallen Sachen und Rechte, wobei zu letzteren auch Forderungen zählen."

Hier gehts um eine Forderung mit Wert "null".

Der Kommentar sagt hierzu: "Ist die Forderung jedoch unpfändbar oder besteht sie überhaupt nicht, so ist die niedrigste Gebührenstufe anzusetzen." (mit Verweis auf OLG Brandenburg)
Das OLG Naumburg (3.4.14, 2 W 26/14) sagt hierzu: "Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung."

Daher meine Frage, was ich ansetze und ob jemand damit schon Erfahrung gemacht hat.
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#6

20.08.2019, 10:23

Ich würde mich am OLG Naumburg orientieren und die Vollstreckungssumme als Wert ansetzen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#7

20.08.2019, 17:26

Ok, dankeschön :)

(Wobei man da als Drittschuldner sich ja gar keinen Anwalt mehr leisten darf, wenn die Forderung nicht besteht; je nachdem, wie viele Schulden der Schuldner hat... Wenn da jemand wegen 1,5 Mio mal wild durch die Gegend pfändet, obwohl die Ansprüche gar nicht bestehen und der Anwalt dann mit Wert 1,5 Mio abrechnet... :D )
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#8

21.08.2019, 09:34

Naja....aber das ist doch in vielen Sachen so. Wenn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, richtet sich der Gegenstandswert auch nach dem geltend gemachten Betrag und nicht nach dem, was am Ende tatsächlich zu zahlen ist; auch, wenn der geltend gemachte Betrag vielleicht exorbitant hoch ist. Wenn Du da Gewissensbisse hast, hast Du ja immer noch die Möglichkeit, mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung zu treffen. ;)
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