Vollstreckung von Belegeinsicht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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jeanetteschnecke
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#1

05.08.2019, 15:45

Hallo zusammen,
heute brauch ich mal Eure Hilfe:
Wir haben ein Urteil, was dahingehend lautet, dass die Beklagte (Vermieter) Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu gewähren hat. Nun reagiert diese aber auf keinerlei Aufforderung, so dass wir die Zwangsvollstreckung betreiben müssen.
Grundsätzlich würde ich das über Zwangsgeld und Zwangshaft machen. Wir sind uns jedoch nicht einig, ob "Einsicht" auch "Vorlage" bedeutet. Weis jemand, ob es da einen Unterschied gibt. Bedeutet Einsicht, dass ich zum Vermieter fahren muss und dort die Belege einsehen kann, oder kann ich auch verlangen, diese hierher vorzulegen? Wäre das dann trotzdem Vollstreckung nach § 883 ZPO (Herausgabe von Sachen) oder muss ich nach § 888 ZPO vollstrecken? Oder bin ich falsch und hab mich verfahren?
Ich steh auf dem Schlauch und brauch dringend Hilfe.
Liebe Grüße
Feldhamster
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#2

05.08.2019, 22:56

Ich kenne die Rechtslage nur außerhalb der Vollstreckung noch zu dem Zeitpunkt, an dem der Mieter außergerichtlich gegen die Betriebskostenabrechnung vorgeht und die Belege zur Prüfung sehen will:
Solange die Belege am gleichen Ort eingesehen werden können, genügt der Vermieter seiner Pflicht, wenn er die Belege z.B. in einem Büro zur Einsicht bereit hält (der Mieter kann bei der Einsicht ggf. Fotos machen). Die Herausgabe von Kopien ist etwas anderes als die bloße Einsicht und kann verlangt werden, wenn der Ort, an dem sich die Belege befinden, und der Wohnort des MIeters unterschiedlich sind bzw. weit entfernt liegen. Dann allerdings hat der Mieter dem Vermieter Kopiekosten für die Belege zu erstatten.

Wenn ihr nur die Einsicht in die Belege tituliert habt, bleibt mE nur § 888 ZPO.
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