Zwangsversteigerung die nächste....
Hallo ihr Lieben,
ich hab mal wieder eine Frage
Wir wollen eine Sicherungshypothek eintragen lassen und aufgrund dessen die Zwangsversteigerung. In einem anderen Beitrag hatte ich schon mal geschrieben, dass die Schuldnerin behauptet, sie hätte die Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen verloren...es geht hier um dieselbe Schuldnerin. Aber ein anderes Grundstück und eine andere Anspruchsgrundlage.
Wenn die Grundschulden nun bezahlt sind, aber noch nicht im Grundbuch gelöscht wurden und wir beantragen nun die Zwangsversteigerung, was passiert mit den drinstehenden Grundschulden?!?
ist eigentlich ne saudumme Frage. Aber ich hab wirklich absolut keine Ahnung!
Und auf "hoffentlich gehts gut" hin einen entsprechenden Antrag stellen....das finde ich dann doch schon fahrlässig.
Ich habe jetzt alles durch was ich finden konnte. Finde aber zu der einfachen Frage nichts!
Wenn die Grundschuld noch bestehen würde...okay.
Wenn der betreibende Gläubiger der Grundschuldbriefeinhaber ist...auch okay.
Aber in meinem Fall versteh ich es einfach nicht
Danke für eure Rückmeldungen!
Liebe Grüße
maka 2
eingetragene Grundschulden bei Zwangsversteigerung
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Nach einem sehr informativen Seminar von gestern werfe ich mal den Beitrag in den Raum:
https://www.iww.de/ve/archiv/grundbuchv ... chs-f41775
Ich hatte noch keine Zeit mich damit näher zu befassen und habe auch den Artikel nicht vollständig gelesen, aber vielleicht gibt das einen Denkanstoss.
https://www.iww.de/ve/archiv/grundbuchv ... chs-f41775
Ich hatte noch keine Zeit mich damit näher zu befassen und habe auch den Artikel nicht vollständig gelesen, aber vielleicht gibt das einen Denkanstoss.
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Vorrangige Grundschulden muss der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren übernehmen, unabhängig von deren Valutierung!
Geboten im Termin wird nur das Bargebot, die Grundschulden übernimmt der Ersteher zusätzlich.
S. Geiselmann
Geboten im Termin wird nur das Bargebot, die Grundschulden übernimmt der Ersteher zusätzlich.
S. Geiselmann
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Danke für die Rückmeldungen!!
So hab ich mir das schon gedacht...Mist!
Aber wenn ich die als neuer Eigentümer mitübernehme, obwohl sie ja bereits erledigt/bezahlt sind, dann müsste ich doch als neuer Eigentümer eine Löschungsbewilligung für die Austragung erhalten (dass das extra kostet ist ja klar )?
Ich bin hier mit der Praxis ein bisschen überfordert. Ich muss dem Mandanten ja ALLE Kosten mitteilen...und wenn hinterher wg. Grundbuchänderung nochmals welche auf ihn zukommen...oder kann man das im Rahmen der Grundbuchänderung wg. Eintragung neuer Eigentümer gleich "mitabhandeln"? Aber wie komme ich vorher (ohne als Eigentümer eingetragen zu sein) an die Löschungsbewilligung und die Grundschuldbriefe?? Ach schei....man!
Tschuldigung...
Die Theorie und die Praxis...und das Durchdenken bis zum Schluss, wenn man so Sachen kaum hat...
Vielen Dank für eure Hilfe!!!
So hab ich mir das schon gedacht...Mist!
Aber wenn ich die als neuer Eigentümer mitübernehme, obwohl sie ja bereits erledigt/bezahlt sind, dann müsste ich doch als neuer Eigentümer eine Löschungsbewilligung für die Austragung erhalten (dass das extra kostet ist ja klar )?
Ich bin hier mit der Praxis ein bisschen überfordert. Ich muss dem Mandanten ja ALLE Kosten mitteilen...und wenn hinterher wg. Grundbuchänderung nochmals welche auf ihn zukommen...oder kann man das im Rahmen der Grundbuchänderung wg. Eintragung neuer Eigentümer gleich "mitabhandeln"? Aber wie komme ich vorher (ohne als Eigentümer eingetragen zu sein) an die Löschungsbewilligung und die Grundschuldbriefe?? Ach schei....man!
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Die Theorie und die Praxis...und das Durchdenken bis zum Schluss, wenn man so Sachen kaum hat...
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Eine Grundschuld ist unabhängig von der Forderung.
Der Ersteher zahlt die Grundschuld an die Bank. Dann erhält er Löschungsbewilligung und ggf. Grundschuldbrief.
Wenn die Bank keine Forderung mehr hat, oder eine geringere als die Grundschuld, muss sie den Rückgewährsanspruch gegenüber den bisherigen Eigentümern erfüllen.
S. Geiselmann
Der Ersteher zahlt die Grundschuld an die Bank. Dann erhält er Löschungsbewilligung und ggf. Grundschuldbrief.
Wenn die Bank keine Forderung mehr hat, oder eine geringere als die Grundschuld, muss sie den Rückgewährsanspruch gegenüber den bisherigen Eigentümern erfüllen.
S. Geiselmann