Vollstreckung Zwangsgeld/Auskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Naturini
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#1

26.06.2018, 11:22

Hallo ihr Lieben,

ich habe ein Teil-VU-Beschluss nach welchem der Gegner Auskunft wegen Kindesunterhalt erteilen muss. Danach hatte ich einen Zwangsgeldantrag gestellt und habe jetzt einen vollstreckbaren Beschluss, dass er 500,00 Euro Zwangsgeld oder Zwangshaft zahlen bzw. absitzen muss. Kann ich jetzt nur das Zwangsgeld bzw. die Zwangshaft vollstrecken und nicht noch den Auskunftsanspruch? Was ist wenn er jetzt die 500,00 Euro zahlt? Dann bin ich doch mit meinem Auskunftsanspruch auch nicht weiter oder?
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#2

26.06.2018, 11:35

Die Vollstreckung des Zwangsgeldes dient der Durchsetzung des Auskunftsanspruches, da dieser ist eine unvertretbare Handlung nach §888 ZPO sein dürfte (wie willst du den Auskunftsanspruch denn auch sonst vollstrecken?).

Wenn der Gegner das Zwangsgeld zahlt, beantragst du halt ein neues und höheres Zwangsgeld.
Naturini
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#3

26.06.2018, 11:53

Ich soll das Geld für die Landeskasse vollstrecken. Wie schreibe ich das in dem ZV-Antrag. Außerdem muss ich noch PKH für die Mdtin beantragen. Beantrage ich das vor der ZV und füge den PKH-Beschluss bei oder kann ich das zusammen machen?
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Liesel
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#4

26.06.2018, 14:52

Einfach im Antrag vermerken, dass zugunsten der Landeskasse vollstreckt wird.

Wegen der PKH kommt es darauf an, welche Vollstreckung du machen möchtest. Bei einem Sachpfändungsauftrag muss der PKH-Antrag vorher gestellt werden, bei einem PfÜB kannst du beides zusammen beantragen. Allerdings ist wohl nicht damit zu rechnen, dass du eine Beiordnung bekommst.
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#5

05.05.2019, 20:23

Hallo zusammen,

ich muss auch ein Zwangsgeld/Zwangshaft betreffend ein Teilversäumnisbeschluss, in welchem der Gegner zur Auskunft zu seinen Bruttoeinkünften aus nichtselbständiger Arbeit verpflichtet wurde, vollstrecken und hab so gar keine Ahnung davon. Ich hab mich schon durchs Forum gelesen, aber meine Fragen wurden leider nicht vollständig beantwortet, darum bräuchte ich bitte mal wieder Eure kompetente Hilfe!

Als erstes ist es so, dass unsere Mandantin VKH für die Vollstreckung aus dem Teil-VU bekommen hat und der Gegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ich hab jetzt diesbezüglich eine VKH-Abrechnung mit 0,3 aus dem Verfahrenswert gemacht, nachdem uns das Gericht dazu aufgefordert hat. Muss ich diesbezüglich sonst noch etwas machen, einen KFA, weil die Kosten ja der Gegner zu tragen hat, diese aber im Rahmen der bewilligten VKH ja von der Staatskasse übernommen werden?

Muss ich die 0,3 für den Zwangsgeldantrag mit in den Vollstreckungsauftrag mit reinnehmen?

Bekomme ich für den Vollstreckungsauftrag, mit dem ich nun das Zwangsgeld aus Zwangsgeldbeschluss vollstrecke, eine weitere 0,3? Soweit ich gelesen habe nicht, oder?

Für die Vollstreckung aus dem Teil-VU hat Mandantin VKH erhalten, jetzt vollstrecke ich aber aus dem Zwangsgeldbeschluss, dann muss ich doch hierfür wieder extra VKH beantragen, oder? Reicht es von der Formulierung her, wenn ich schreibe: "... beantrage ich, der Antragstellerin für künftig vorzunehmende Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Zwangsgeldbeschluss des AG ... unter Beiordnung des Unterzeichners Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen."?

Sind hiervon dann sowohl die Anwaltsgebühren als auch Gerichts- und GV-Kosten umfasst?

Den VKH-Antrag kann ich ja gleichzeitig mit dem Vollstreckungsantrag stellen, oder? Die bewilligen dann VKH, oder auch nicht, und geben den Vollstreckungsantrag dann an den GV weiter.

Im Forum habe ich gelesen, dass ich für den Vollstreckung des Zwangsgeldes das ganze normale Formular benutze und wie eine Geldforderung vollstreckt wird, nur zugunsten der Staatskasse. Beantrage ich hier dann neben der Pfändung auch noch die Vermögensauskunft und Haftbefehl, um, wenn der Gegner nicht zahlt, evtl. eine Pfändung des Zwangsgeldes beim Arbeitgeber oder Konto machen zu können, oder macht man nur die Pfändung und wenn diese nicht fruchtet, als nächstes Antrag auf Zwangshaft? Ich will ja in erster Linie die Auskunft, denn nur mit dieser kommen wir weiter.

Wenn es jetzt nur Zwangshaft kommt, sind die Kosten hierfür auch von der VKH umfasst? Auf einem Seminar wurde mir mal gesagt, dass pro Hafttag ca. 200,00 € an Kosten entstehen, die der Gläubiger zu tragen hat.

Entschuldigt meine vielen Fragen, aber ich kenn mich diesbezüglich überhaupt nicht aus und hab Fragen über Fragen. Es soll ja richtig werden.
Unsere Hände sind unser Kapital :pc 266

:frauenpower
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