Hallo zusammen,
ich habe ein paar Fragen zum Thema Zwangsvollstreckung. In meinem Dezernat kommt das leider so selten vor, dass ich da so gut wie keine Praxiserfahrung habe.
Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils vorliegen. Es wurde kein Einspruch eingelegt. Ich soll nun die Vollstreckung einleiten. Wie gehe ich da vor? Meine Chefin hat gesagt wir müssten jetzt ein Aufforderungsschreiben an die Gegenseite schicken und gleichzeitig das VU zustellen.
Ich würde jetzt in das Schreiben jetzt grob soviel reinschreiben wie "Anbei übersenden wir die vollstreckbare Ausfertigung des VU. Wenn Sie nicht bis zum *Datum* dem VU nachkommen, werden wir die Zwangsvollstreckung einleiten."
Jetzt meine Fragen:
1. Reicht eine normale Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung oder muss ich das Original mitschicken oder muss es eine vom Anwalt beglaubigte Kopie sein?
2. Muss ich ein Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt mitschicken?
3. Muss in das Aufforderungsschreiben noch etwas wichtiges mit aufgenommen werden? Oder reicht das so vom Prinzip her?
4. Ist das überhaupt die richtige Vorgehensweise?
Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil
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In der Regel wird das VU durch das Gericht zugestellt. Der Tag der Zustellung ist dann im Zustellungsvermerk auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt.
Wenn das in Eurem Fall noch nicht so ist, dann kannst du das VU am besten im Rahmen der ZV zustellen lassen.
Für das anwaltliche Aufforderungsschreiben brauchst du erst einmal keine offizielle Zustellung. Du schickst mit dem Aufforderungsschreiben eine Kopie des VU und forderst die Gegenseite auf, Zahlung zu leisten.
Erst wenn du vollstrecken möchtest, brauchst du die offizielle Zustellung des VU. Und das kann zusammen mit dem ZV-Auftrag passieren.
Wenn das in Eurem Fall noch nicht so ist, dann kannst du das VU am besten im Rahmen der ZV zustellen lassen.
Für das anwaltliche Aufforderungsschreiben brauchst du erst einmal keine offizielle Zustellung. Du schickst mit dem Aufforderungsschreiben eine Kopie des VU und forderst die Gegenseite auf, Zahlung zu leisten.
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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ich sehe gerade, dass auf dem VU steht, dass das der Gegenseite am 13.04. zugestellt worden ist. Also reicht es dem Aufforderungsschreiben eine einfache Kopie beizufügen?AliceImWunderland hat geschrieben: ↑03.05.2019, 11:28In der Regel wird das VU durch das Gericht zugestellt. Der Tag der Zustellung ist dann im Zustellungsvermerk auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt.
Wenn das in Eurem Fall noch nicht so ist, dann kannst du das VU am besten im Rahmen der ZV zustellen lassen.
Für das anwaltliche Aufforderungsschreiben brauchst du erst einmal keine offizielle Zustellung. Du schickst mit dem Aufforderungsschreiben eine Kopie des VU und forderst die Gegenseite auf, Zahlung zu leisten.
Erst wenn du vollstrecken möchtest, brauchst du die offizielle Zustellung des VU. Und das kann zusammen mit dem ZV-Auftrag passieren.
Und wenn ich dann danach vollstrecken will, muss ich ja die Zustellung nicht mehr mit beantragen, richtig?
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Zustellen musst du nicht. Beifügen musst du eigentlich auch nichts, ich mache es zumindest nie.
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Dann brauchst du beim Aufforderungsschreiben auch keine Kopie beizufügen. Die Gegenseite hat ja schon eine Abschrift seitens des Gerichts bekommen und hat Kenntnis davon.
Für die ZV braucht dann auch keine nochmalige Zustellung des VU zu erfolgen.
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