Rechtsanwalt persönl. statt Kanzlei angegeben!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Emmi2503
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.04.2019, 18:02
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

19.04.2019, 18:11

Hallo Ihr Lieben!

Dies ist mein erster Beitrag und ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen!

Mir ist ein doofer Fehler passiert: ich war über ein Jahr krankgeschrieben und als ich jetzt wiederkehrte, gab es nur noch diesen blöden Online-Mahnbescheid 😤

Ich wollte gegen unsere eigene Mandantin vollstrecken, weil sie unser Honorar nicht gezahlt hat. Natürlich haben wir als Kanzlei auch eine Kennziffer beim Mahngericht Hagen, aber da ich diese nicht wusste, habe ich als Antragsteller den Rechtsanwalt persönlich angegeben 🤦‍♀️🤦‍♀️🤦‍♀️. Dem steht dieser Anspruch ja leider gar nicht zu, sondern der Kanzlei, einer PartG mbB.

Die Mandantin hat widersprochen und lässt sich jetzt vertreten. Jetzt müssten wir natürlich begründen, aber den Rechtsgrund haben wir mit dem Antragsteller ja gar nicht 😫.

Jetzt ist meine Frage:
Stand schon einmal jemand vor dem gleichen Problem bzw. einem ähnlichen und weiß, wie es klappen könnte, ohne die Klage zurückzunehmen und vermutlich noch die Gebühren der Gegenseite tragen zu müssen?

Jetzt schon mal vielen Dank! ❤️
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

19.04.2019, 22:14

Mir fällt nur der Parteiwechsel nach § 263 ZPO ein.
Hier lag zwar nicht der gleiche Fehler zugrunde, aber ähnlich:
viewtopic.php?f=9&t=88935&p=2024637&hil ... l#p2024637
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2883
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#3

19.04.2019, 22:43

Abtretung der Forderung der Kanzlei an den RA hätte ich jetzt auch gesagt
Buchhalterisch muss das dann wohl der StB klären
Bild
Emmi2503
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.04.2019, 18:02
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#4

20.04.2019, 14:36

Aber kann man denn eine Forderung abtreten, die einem gar nicht zusteht? 🤔
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1988
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#5

20.04.2019, 16:00

Ich würde eher den Parteiwechsel nehmen. Es lässt sich doch leicht darlegen, dass RA x, den du als Antragsteller angegeben hast, bei der Kanzlei y Partner oder angestellter RA ist und somit Mandatsvertrag mit Kanzlei geschlossen wurde. Daher ist ein Parteiwechsel mE sachdienlich.
Emmi2503
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 19.04.2019, 18:02
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#6

21.04.2019, 11:21

Okay, danke :)
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2883
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

23.04.2019, 08:12

Emmi2503 hat geschrieben:
20.04.2019, 14:36
Aber kann man denn eine Forderung abtreten, die einem gar nicht zusteht? 🤔
es würde natürlich die GmbH an den RA abtreten, nicht andersrum
Bild
Antworten