Beschwerde gegen Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Geniesserin
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#1

08.04.2019, 11:23

Ein sonniges "Hallo" aus dem Norden.

Wir vertreten hier ausnahmsweise mal den Schuldner. Gegen diesen wurde durch das Finanzamt Haftbefehl zur Abgabe der e.V. beantragt und vom Gericht erlassen. Wir haben sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt und begründet. Letztlich hat der Schuldner doch die e.V. beim FA abgegeben und hier soll die Beschwerde abgerechnet werden.

Gebühr ist 3500 VV RVG mit 0,5, aber nach welchem Wert rechne ich? 2.000,00 € wegen Abgabe der Abgabe der e.V. oder Gesamtwert den das FA wollte? Die hier vorliegenden Kommentare und die Suchfunktion haben mir bislang leider nicht weitergeholfen.
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AliceImWunderland
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#2

08.04.2019, 13:12

Also wenn ich mir den § 25 RVG so durchlese, komme ich zu dem Ergebnis, dass hier der GW in der Höhe der vollstreckenden Forderung gelten muss und nicht der GW von EUR 2.000,00. In § 25 Satz 1 Abs. 4 RVG steht ausdrücklich drin, dass der GW für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO auf EUR 2.000,00 gedeckelt ist. Von anderen Verfahren ist dort nicht die Rede.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#3

08.04.2019, 22:41

Ich schließe mich Alice an.

Du kannst natürlich auch Streitwertfestsetzung beantragen. Wenn sich der Mandant dann über die höheren Gebühren aufgrund des höheren Streitwerts beschweren sollte, kannst du auf die Festsetzung verweisen.
Zumal du dir - falls der Mandant nicht zahlen sollte - nach auch Monierungen bei einem Antrag nach § 11 RVG ersparst.
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