![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
ein Schuldner (Kindsvater)von uns hat heute schritlich angefragt seine Kontenpfändung aufzuheben.
Er begründet dies, er habe durch Verwandte rückständigen Kindesunterhalt begleichen lassen, welche auch "derzeit" laufende Mindestunterhaltszahlungen übernehmen. Soweit stimmt dies.
Allerdings lösen sich die Verwandten aus jeglicher Verpflichtung und erkennen keine Rechtspflicht an.
Es sind noch offene Verzugszinsen in Höhe von ca. 300 € offen, welche aber noch nicht tituliert sind. Des weiteren gibt der Schuldner auf Auskunftsersuchen einen sehr niedrigen Lohn (ca. 700 € Netto) an, obwohl ein Vollzeitvertrag als Geschäftsführer vorliegt.
Der beantragte und vor 3 Jahren erlassene PfÜB läuft über Unterhaltszahlungen. In diesem lautet es:
"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss werden die nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge - so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist."
Laut Rz. 20
Checkliste: Pfändbare künftige Forderungen
...
▪ der Anspruch auf die Auszahlung künftiger Aktivsalden aus einem Giro- und Bankkontokorrentvertrag,
...
Nun die Frage: Muss ich die Kontenpfändung des Schuldners beenden? In unserem Interesse läge, dass bei einer durchaus später notwendigen erneuten Pfändung man den Rang als 1.Gläubiger nicht verliert.
Für heute euch allen einen erholsamen Abend
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
LG Lawi12