Pfändung wegen gesetzl. Vertretung unzulässig

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Steffi81
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#11

12.02.2019, 06:23

Es geht um Rückstände während der Inhaftierung und der Titel wurde vom Vater nicht abgeändert. Die Mutter hat ausser der Miete dennoch Kosten für das Kind. Es wird regelmässig das sog. Sondergeld überwiesen, Briefmarken an das Kind verschickt, Besuchskosten in Form von Spritgeld als auch Kosten während der Besuchszeit. Während der regelmässigen Ausgänge verköstigt sie das Kind und so auch wenn er Hafturlaub hst und zuhause ist. Es wurden während des Urlaubs z.B. auch Kleidung gekauft da dem Sohn nichts mehr passte. Also Kosten laufen genug auf.
Eine andere Problemtik stellt sich nun aber wegen des derzeit nicht vollständigen Obhutsverhältnisses. Die Gegenseite argumentiert dass gemäß 1629 BGB dieses nicht besteht und daher die Mutter den Unterhalt nicht vollstrecken kann. Obhut gibt die Mutter dem Kind eingeschränkt wie oben ausgeführt. Sie steht zudem auch in engem Kontakt mit zuständigen Sozialbetreuuer und Lehrer in der JVA und kümmert sich um alles weitere. Die Obhut vor der Haft hatte die Mutter zu 100 Prozent. Zum Vater besteht kein Kontakt.
Nun steht eine Beantragung eines Ergänzungspflegers im Raum, der die ZV fortführen soll. Weiteres Verfahren, weitere Kosten und Zeit die verloren geht.
Besteht kein Obhutsverhälrnis zu den Eltern müssten beide Barunterhalt leisten.
Wie ich weiter vorgehe weiss ich noch nicht so recht.
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mücki
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#12

12.02.2019, 08:13

Guten Morgen,

dass ggf. auch Kosten anfallen, wenn das Kind inhaftiert ist, stellt niemand in Abrede. Fakt ist aber, dass inhaftierte Kinder keinen Unterhaltsanspruch haben. Leider kenne ich dazu kein BGH-Urteil, sondern nur ein ("uraltes") Urteil des AG Stuttgart, welches ein noch älteres BGH-Urteil in Bezug nimmt, was wohl dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass diese Rechtsprechung anerkannt ist. Aber der Anspruch auf Kindergeld besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin.

Unabhängig davon soll doch Unterhalt gezahlt werden, um die Bedürfnisse des Kindes zu decken und nicht um der Mutter irgendwelche höheren Kosten durch Fahrten z.B. zum Gefängnis zu finanzieren.

Ich denke, auch die Obhutsgeschichte zielt in diese Richtung. Es mag sein, dass die Mutter das Sorgerecht etc. hat und zum Vater kein Kontakt besteht. Trotz allem befindet sich das Kind in Jugendhaft und damit nicht mehr in der Obhut der Mutter. Daher hätte das Kind imho allenfalls für die Zeiten, in denen das Kind Hafturlaub o.ä. hat einen anteiligen Unterhaltsanspruch.
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Feldhamster
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#13

12.02.2019, 09:05

Meines Erachtens artet das Ganze jetzt hier sehr ins materiell-rechtliche aus und ich würde einen RA drüber gucken lassen...
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#14

12.02.2019, 11:12

Die Mutter ist ja auch selbst unterhaltspflichtig, davon kann sie ja Briefmarken etc besorgen. Andererseits hat der Vater noch immer keine Abänderung ses Titels beantragt sondern nur die Einstellung der ZV :kopfkratz Ansonsten denke ich auch, dass das ein RA prüfen muss
https://www.frag-einen-anwalt.de/Vollja ... 46341.html
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Steffi81
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#15

12.02.2019, 13:09

Eben weil bisher noch keine Abänderungsklage eingereicht wurde, bin ich der Meinung dass wir vollstrecken können, ggf.dann eben mit einem Ergänzungspfleger. Denn die Einwände der GS stützen sich ja nicht auf die Problematik dass während der Haft kein Unterhaltsanspruch besteht.
Danke dennoch für eure Meinungen.
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mücki
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#16

18.02.2019, 14:57

Dann versucht es doch einfach aber bitte berichten :mrgreen:

Würde mich nämlich brennend interessieren, wie das Gericht da entscheidet, vor allem hinsichtlich der Abänderung ... Ich sehe das nämlich wie eure GS - ohne Obhutsverhältnis keine ZV und zudem bei Inhaftierung kein Unterhaltsanspruch. Ich sehe nicht, wieso man da den Titel ändern müsste.
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