Pfändung wegen gesetzl. Vertretung unzulässig

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Steffi81
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#1

09.02.2019, 08:08

Hallo zusammen, :wink1

Ich habe folgenden Fall:

Wir haben für unsere Mandanten, 17 jähriges Kind vert. D.d. gesetzl. Vertreterin, die Mutter, ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt und Pfüb beantragt. Nun hat der Schuldner Erinnerung einlegen lassen, welche begründet wird, dass die ZV wegen der gesetzlichen Vertretung der Mutter unzulässig Ist, da sich das minderjährige Kind derzeit in Haft befindet und kein Obhutsverhältnis besteht.

Ich bin jedoch der Meinung, dass durch die derzeitige Inhaftierung, die gesetzliche Vertretung durch die Mutter nicht ausser Kraft gesetzt ist und weiterhin besteht. Der Titel ist doch weiterhin gültig oder sehe ich das falsch?

Wie kann ich nun dagegen vorgehen? Durch das Vollstreckungsgericht wurde dem schon Beschluss erlassen dass die ZV erst einmal ausgesetzt wird.

Würde mich über eure Meinungen und Hilfestellungen freuen. Danke.

Lg :thx
Feldhamster
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#2

09.02.2019, 08:47

Ich bin deiner Meinung, dass der Titel weiter gültig und auch die Mutter weiter gesetzliche Vertreterin ist.

Handelt es sich um einen Unterhaltstitel? Wenn ja, könnte ich mir vorstellen, dass der Schuldner meint, durch die Inhaftierung nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein bzw dass kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben ist. Wenn dem so wäre, müsste er aber mE den Titel angreifen durch ein Abänderungsverfahren.
Jeffersonfm
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#3

09.02.2019, 09:12

Ich denke auch, dass die elterliche Sorge weiterhin besteht. Anderenfalls hätte das Familiengericht feststellen müssen, dass aufgrund der Inhaftierung ein tatsächliches Hinderniss besteht, so dass dann die elterliche Sorge ruhen würde, §§ 1674 I, 1675 BGB. Das müsste euch eure Auftraggeberin/Mutter eurer Mandantin dann mitteilen. Ich denke, dass das jedenfalls weit hergeholt ist und die e. S. nach wie vor besteht. Das Vollstreckungsgericht stellt erst mal nur ein, damit am Ende nichts schief geht. Das ist keine Prognose für die Entscheidung.
Steffi81
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#4

09.02.2019, 09:39

@feldhamster: Es ist ein Unterhaltstitel, ja. Ich sehe das mit der Abänderungsklage genauso. Der Schuldner hat dahingehend aber nichts in die Wege geleitet, so dass trotz Inhaftierung der Titel weiterhin bestand hat, m.E.

Es gibt nichts dergleichen dass die elterliche Sorge ruht. Zudem besucht die Mutter das Kind regelmässig und Hafturlaub fand ebenfalls schon statt.

D.h. ich argumentiere nun genau so ggü.dem Gericht und warte auf erneute Entscheidung? Muss denn vorsorglich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden? Dieser wurde bisher auch nur von der gegn. Anwältin vorgelegt und wurde nicht gesondert an uns verschickt.

Noch eine Frage, die Gegenseite fordert nun mit sofortiger Wirkung die Aufhebung des Zahlungsverbots, muss ich dem nachkommen dadurch dass ich ja Einwände habe?

Vielen Dank für eure antworten. :thx
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paralegal6
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#5

09.02.2019, 10:48

Elterliche Sorge kann ruhen bei Abwesenheit des Elternteils, Mutter ist ja aber da, wenn ein Kind AuPair o.ä. macht sind dessen Eltern ja trotzdem sorgeberechtigt. Würde beantragen die Erinnerung zu verwerfen. Obhut und elterliche Sorge sind auch verschiedene Sachen
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Steffi81
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#6

09.02.2019, 13:05

@paralegal6: Danke für deine Antwort. Dachte ich mir auch, auch wenn ein minderjähriges Kind einen langen Klinikaufenthalt oder bereits alleine wohnt oder bei Pflegeeltern lebt, bleibt die Mutter weiterhin die gesetzl Vertreterin, ausser natürlich es wurde etwas anderes beantragt.

Ich beantrage nun also den Antrag der Gegenseite u den ergangenen Beschluss zu verwerfen u begründe, dass die gesetzliche Vertretung der Mutter nach 1626 BGB weiterhin besteht u der Pfändung statt zu geben Ist? Gibt es irgendeinen Paragraphenhinweis?

Da das vorl Zahlungsverbot am 18.2.19 ausläuft, und bis dorthin der Pfüb mit Sicherheit nicht erlassen ist, könnten wir am Montag ein erneutes Zahlungsverbot beantragen? Oder verstösst das gegen den Beschluss dass die Vollstreckung erstmal eingestellt ist?
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#7

09.02.2019, 22:20

Steffi81 hat geschrieben:
09.02.2019, 13:05
Ich beantrage nun also den Antrag der Gegenseite u den ergangenen Beschluss zu verwerfen u begründe, dass die gesetzliche Vertretung der Mutter nach 1626 BGB weiterhin besteht u der Pfändung statt zu geben Ist? Gibt es irgendeinen Paragraphenhinweis?

So würde ich auch vorgehen, einen speziellen Paragraphen wüsste ich jetzt nicht, außer die, die weiter oben schon genannt wurden.

Da das vorl Zahlungsverbot am 18.2.19 ausläuft, und bis dorthin der Pfüb mit Sicherheit nicht erlassen ist, könnten wir am Montag ein erneutes Zahlungsverbot beantragen? Oder verstösst das gegen den Beschluss dass die Vollstreckung erstmal eingestellt ist?

Ist denn die ZV aus dem Titel vollständig eingestellt oder lautet die Einstellung sinngemäß nur, dass bezüglich des vorläufigen Zahlungsverbots die ZV eingestellt wird? Zumal ich es so kenne, dass der Drittschuldner bei der vorläufigen Einstellung den pfändbaren Teil einbehalten muss, aber nicht an den Gläubiger auszahlen darf bis zur endgültigen Entscheidung.
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mücki
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#8

11.02.2019, 07:59

Ich kenne die Problematik des inhaftierten Unterhaltsberechtigten nur als gegen den Unterhaltsschuldner vollstreckender Gläubiger. Wir haben da beantragt, das inhaftierte Kind bei den Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt zu lassen, was auch so durchgegangen ist. Der Titel musste nicht geändert werden. Ich würde daher davon ausgehen, dass eine Titelabänderung nicht erforderlich ist, sondern "nur" der auf die Zeit der Inhaftierung entfallende Unterhalt nicht gezahlt werden muss. War allerdings - wie gesagt - ein ganz anderer Sachverhalt und ich habe lediglich diesen Rückschluss gezogen.
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#9

11.02.2019, 08:06

Edit: Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass der Unterhaltsschuldner seinerseits Schadenersatz geltend machen könnte, da ja die Gläubigerin weiß, dass ihr während der Inhaftierung kein Unterhalt zusteht.
Zuletzt geändert von mücki am 11.02.2019, 08:06, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

11.02.2019, 08:06

mücki hat geschrieben:
11.02.2019, 07:59
Ich kenne die Problematik des inhaftierten Unterhaltsberechtigten nur als gegen den Unterhaltsschuldner vollstreckender Gläubiger. Wir haben da beantragt, das inhaftierte Kind bei den Unterhaltsverpflichtungen unberücksichtigt zu lassen, was auch so durchgegangen ist. Der Titel musste nicht geändert werden. Ich würde daher davon ausgehen, dass eine Titelabänderung nicht erforderlich ist, sondern "nur" der auf die Zeit der Inhaftierung entfallende Unterhalt nicht gezahlt werden muss. War allerdings - wie gesagt - ein ganz anderer Sachverhalt und ich habe lediglich diesen Rückschluss gezogen.
Hm, das würde Sinn machen, da die Mutter außer Miete ja keine Kosten hat. Hatte den Fall aber noch nicht. Geht es denn rein um laufenden Unterhalt und nicht um Rückstände vor Inhaftierung?
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