ZV rückständiger und lfd. Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
spatzenbaer
Forenfachkraft
Beiträge: 196
Registriert: 04.11.2008, 21:24
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Südpfalz

#1

23.01.2019, 09:42

Guten Morgen,

bräuchte mal Euren Rat. Muss rückständigen und laufenden Unterhalt ab Februar vollstrecken. Chefin meint, ich soll den GV mal hinschicken. Der GV vollstreckt doch aber nur den Rückstand, laufender Unterhalt ist doch besser mit einer Pfändung.
Der Schuldner hat nur einen Aushilfsjob, also wahrscheinlich nichts pfändbar, und ist verheiratet.
Kontodaten haben wir, aber ist es da sinnvoll, eine Pfändung zu machen? Ist wahrscheinlich eh nichts drauf auf dem Konto oder P-Konto.

Wie würdet ihr da vorgehen?

Danke schon mal.

LG
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

23.01.2019, 09:47

Pfändung Einkommen über § 850d ZPO wäre möglich, dann gilt ein geringerer Pfändungsfreibetrag als nach § 850c ZPO.
Ob das sinnvoll ist, müsst ihr entscheiden. Ansonsten geht natürlich immer eine Kontopfändung.
spatzenbaer
Forenfachkraft
Beiträge: 196
Registriert: 04.11.2008, 21:24
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Südpfalz

#3

23.01.2019, 09:53

Danke für die schnelle Antwort.
Unterhaltsvollstreckungen hatten wir bis jetzt sehr wenig, deshalb hab ich mich mit diesem Thema nie so auseinandersetzen müssen. Jetzt ist aber eine Familienrechtlerin bei uns in der Kanzlei und nun hab ich dieses Thema auch öfters.

Pfändung des Einkommen nach § 850 d ZPO, was muss ich da im Pfüb denn genau ankreuzen? Sorry für die doofe Frage.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#4

23.01.2019, 10:03

Wenn du das Pfüb-Formular "Unterhaltsforderungen" benutzt, musst du rückständigen UH eintragen und die Gerichte wissen dann eigentlich, dass die Pfändung nach § 850d gelten soll. Der Freibetrag wird dann vom Gericht eingetragen (meist in Höhe sozialrechtlichen Regelbedarf + KdU). Wenn ihr was über das Einkommen der Ehefrau wisst (z.B. ob sie berufstätig ist und dadurch ihren Lebensunterhalt selbst sichern kann), schreibt das bei dem Pfüb-Antrag dem Gericht mit, damit die Ehefrau nicht als UH-berechtigte Person angesehen wird.
spatzenbaer
Forenfachkraft
Beiträge: 196
Registriert: 04.11.2008, 21:24
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Südpfalz

#5

23.01.2019, 11:14

supi, danke Dir. Nun weiß ich mehr. Die Ehefrau ist arbeitslos, leider, also zu berücksichtigen.

Schönen Tag noch

LG
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#6

23.01.2019, 11:17

Dann kann das Einkommen des Aushilfsjobs doch nicht zum Lebensunterhalt ausreichen. Bekommen die beiden ergänzend SGB II-Leistungen vom Jobcenter? Ggf. würde ich über eine Vermögensauskunft nachdenken und eine Kontopfändung.
spatzenbaer
Forenfachkraft
Beiträge: 196
Registriert: 04.11.2008, 21:24
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Südpfalz

#7

28.01.2019, 10:31

Sorry für die späte Antwort.
Soweit ich weiß, ist der Schuldern schon längere Zeit krankgeschrieben. Wahrscheinlich erhalten die Leistungen vom Jobcenter.
Ich hab jetzt den GV beauftragt wegen des rückständigen Unterhalts die Vermögensauskunft abzunehmen. Mal sehen was dabei rauskommt.

LG
Antworten