KFB Kindesunterhaltssache

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

23.01.2019, 11:05

Folgender Sachverhalt: Das Jugendamt hat als gesetzlicher Vertreter eines minderj. Kindes einen vereinfachten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen die Mutter anhängig gemacht und dann zurückgenommen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Daraufhin haben wir einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und es wurde ein KFB gegen die Antragstellerin erlassen. Wir sind der Meinung, dass das Jugendamt, welches das Antragsverfahren verursacht hat als gesetzl. Vertreter des Kindes die Kosten zu zahlen hat und haben uns auf § 81 FamFG Abs. 3 berufen, wonach minderj. Kinder nie Kostenschuldner sind. Das Jugendamt weigert sich, zu zahlen und beruft sich darauf, dass Unterhaltssachen Familienstreitsachen sind und somit der Vater, der derzeit gesetzlicher Vertreter ist, die Kosten zu zahlen hat. Meiner Meinung nach war das Jugendamt Verursacher der Kosten und zum damaligen Zeitpunkt auch gesetzl. Vertreter und hat die Kosten zu zahlen. Wenn ich die Zwangsvollstreckung beitreibe, möchte ich natürlich gegen den richtigen Schuldner vollstrecken. Ist es nun der Vater (der im Titel ja gar nicht erwähnt wird) oder das Jugendamt? Ich habe natürlich schon selbst recherchiert, bin aber nicht auf ein eindeutiges Ergebnis gekommen. Wenn ich nun doch gegen den Vater vollstrecken muss, muss dann nicht der Titel geändert werden, da er ja dort als Schuldner gar nicht auftaucht?
Danke schonmal.
LG
Feldhamster
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#2

23.01.2019, 11:11

Wie lautet denn die genaue Bezeichnung des Schuldners in dem Kfb?
...
Kennt alle Akten auswendig
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#3

23.01.2019, 11:18

Das Gericht hat offenbar dem Kind die Kosten auferlegt (dieses ist laut Sachverhalt Antragsteller). §81 III FamFG steht dem m.E. nicht entgegen, da das Verfahren nicht die Person des Kindes betrifft.
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#4

23.01.2019, 11:25

Der Bezeichnung des Schuldners im Kostenbeschluss lautet, die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen und die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 83 Abs. 2, 81 Fam FG (und nicht, wie das Jugendamt behauptet auf § 243 FamFG)
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