Zwangsvollstreckung mit PKH und dann zahlt der Schuldner ...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sh161
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#1

21.01.2019, 14:50

... was passiert dann mit den Zahlungen? Muss ich diese an das Gericht abführen? Bekomme ich die Differenz zwischen PKH- und Regelgebühren aus der ZV?
In der Forderungsaufstellung sind die Regelgebühren aufgeführt.
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Feldhamster
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#2

21.01.2019, 16:19

Wenn ihr die PKH-Gebühren mit der Staatskasse abgerechnet habt, habt ihr doch keinen Anspruch mehr auf die vollen Regelgebühren, sondern nur noch auf die Differenz.

Wir hatten mal einen Schuldner, der hat nach Erhalt des Pfüb alles an uns gezahlt, weil er die PKH übersehen hat. Damals haben wir dem Gericht die Zahlung natürlich mitgeteilt und die PKH-Gebühren dann dem Gericht erstattet. Das war aber auch ein Streitwert unter 4000 €, so dass ich keine Differenz zwischen den Gebühren ergab.
Ansonsten würde ich sagen, dass ihr die Differenz behalten könnt. Soweit durch die Zahlungen auch die PKH-Gebühren vom Schuldner an euch erbracht werden, muss das natürlich dem Gericht gemeldet werden.
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sh161
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#3

21.01.2019, 16:42

Feldhamster hat geschrieben:
21.01.2019, 16:19
Wenn ihr die PKH-Gebühren mit der Staatskasse abgerechnet habt, habt ihr doch keinen Anspruch mehr auf die vollen Regelgebühren, sondern nur noch auf die Differenz.
Das ist eine von meinen "geerbten" ZV-Akten, die ich nun so nach und nach überprüfen muss
D.h., ich stelle nur noch die Differenz in die Forderungsaufstellung, oder wie? Nach meinem Gefühl ziehe ich im Wege der ZV die vollen Gebühren ein und leite dann die erhaltene PKH an das Gericht weiter. Oder muss sich das Gericht selbst um die Einziehung der PKH-Gebühren kümmern? Ich vollstrecke einen Betrag von über 16.000€, da kommt noch einiges an Gebühren zusammen.
Wir hatten mal einen Schuldner, der hat nach Erhalt des Pfüb alles an uns gezahlt, weil er die PKH übersehen hat. Damals haben wir dem Gericht die Zahlung natürlich mitgeteilt und die PKH-Gebühren dann dem Gericht erstattet. Das war aber auch ein Streitwert unter 4000 €, so dass ich keine Differenz zwischen den Gebühren ergab.
Ansonsten würde ich sagen, dass ihr die Differenz behalten könnt. Soweit durch die Zahlungen auch die PKH-Gebühren vom Schuldner an euch erbracht werden, muss das natürlich dem Gericht gemeldet werden.
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Feldhamster
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#4

21.01.2019, 16:57

sh161 hat geschrieben:
21.01.2019, 16:42

D.h., ich stelle nur noch die Differenz in die Forderungsaufstellung, oder wie? Nach meinem Gefühl ziehe ich im Wege der ZV die vollen Gebühren ein und leite dann die erhaltene PKH an das Gericht weiter. Oder muss sich das Gericht selbst um die Einziehung der PKH-Gebühren kümmern? Ich vollstrecke einen Betrag von über 16.000€, da kommt noch einiges an Gebühren

Es kann auch sein, dass das Gericht versucht, beim Schuldner an die PKH-Gebühren zu kommen, da er diese ja zu erstatten hat.
Ich würde an deiner Stelle bei Gericht nachfragen, wie du es handhaben sollst. Dann bist du auf der sicheren Seite.

Zahlt der Schuldner denn was? Raten oder monatliche Pfändungsbeträge aufgrund eines Pfübs zB?
Wenn ja, würde ich das als Aufhänger für die Anfrage bei Gericht nehmen.
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sh161
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#5

21.01.2019, 17:15

Feldhamster hat geschrieben:
21.01.2019, 16:57
sh161 hat geschrieben:
21.01.2019, 16:42

D.h., ich stelle nur noch die Differenz in die Forderungsaufstellung, oder wie? Nach meinem Gefühl ziehe ich im Wege der ZV die vollen Gebühren ein und leite dann die erhaltene PKH an das Gericht weiter. Oder muss sich das Gericht selbst um die Einziehung der PKH-Gebühren kümmern? Ich vollstrecke einen Betrag von über 16.000€, da kommt noch einiges an Gebühren

Es kann auch sein, dass das Gericht versucht, beim Schuldner an die PKH-Gebühren zu kommen, da er diese ja zu erstatten hat.
Ich würde an deiner Stelle bei Gericht nachfragen, wie du es handhaben sollst. Dann bist du auf der sicheren Seite.

Zahlt der Schuldner denn was? Raten oder monatliche Pfändungsbeträge aufgrund eines Pfübs zB?
Wenn ja, würde ich das als Aufhänger für die Anfrage bei Gericht nehmen.
Es kommt jetzt Geld auch einer Gehaltspfändung.
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Feldhamster
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#6

21.01.2019, 18:12

Da du nach § 367 BGB verrechnen musst, kannst du die Zahlungen erst auf die Differenzvergütung anrechnen.
Darüber hinaus musst du natürlich wissen, ob das AG wegen der gewährten PKH schon Geld vom Schuldner erhalten hat. Zumal ja auch die GK und die GV-Kosten von der PKH mit unfasst sind. Also musst du beim AG nachfragen. Wenn von dort bisher nichts eingezogen wurde, musst du dann dorthin die Pfändungsbeträge abführen.

Erst dann kannst du auf Zinsen und HF verrechnen.
Der Mandant muss so zwar länger warten, bis er Auszahlungen erhält, aber er kommt aus der vierjährigen Überprüfungszeit der PKH raus.
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