Hi...
es kommt häufiger vor, dass die Gegenseite trotz unverzüglicher Zahlung mal eben "versehentlich" eine Vollstreckungsandrohnung nebst entsprechender Gebühr abschickt;
Wenn man dann darauf hinweist, dass eine Zahlung bereits am XY erfolgte, wird "freundlicherweise" die Gebühr für die Zwansgvollstreckung ausgebucht.
Für die "Abwehr"-Tätigkeit müsste doch ebenfalls Gebühren anfallen, die von der Gegenseite zu tragen wären?
Für eine Idee wäre ich dankbar
Voreilig erhobene Zwangsvollstreckungsgebühr...
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Das ist nach Gerold, 3309 Rn 443 und 128 eine Frage, ob es sich um notwendige Kosten handelt. Dieses kann lt. der Fundstelle nicht einheitlich beantwortet werden.
Meiner Meinung nach kann ein Schuldner durchaus selbst den Gläubiger bzw. den Gläubiger-RA anschreiben und sagen, dass er am Tag x bereits gezahlt hat.
Wenn das denn unbedingt ein RA schreiben soll, entsteht mE auch bei dem Schuldner-RA die 3309.
Meiner Meinung nach kann ein Schuldner durchaus selbst den Gläubiger bzw. den Gläubiger-RA anschreiben und sagen, dass er am Tag x bereits gezahlt hat.
Wenn das denn unbedingt ein RA schreiben soll, entsteht mE auch bei dem Schuldner-RA die 3309.
- icerose
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Ich würde auch sagen, dass die Abwehr der "versehentlich" erhobenen Gebühr für eine Vollstreckungsandrohung eine 3309 entstehen lässt. Inwieweit diese jedoch erstattungsfähig ist, kommt mMn auf den Einzelfall an.
1. War die ZV schon zulässig?
2. Wart ihr vor Titelerlass schon mit der Sache beschäftigt? Eigentlich ist es unter Anwälten üblich, zunächst um Zahlungsvermittlung zu bitten.
3. Wann genau wurde gezahlt?
4. Von wann datiert die ZV-Androhung?
1. War die ZV schon zulässig?
2. Wart ihr vor Titelerlass schon mit der Sache beschäftigt? Eigentlich ist es unter Anwälten üblich, zunächst um Zahlungsvermittlung zu bitten.
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4. Von wann datiert die ZV-Androhung?
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Wir verweisen in diesem Fall immer nur auf die 14-tägige Wartefrist unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss, 9.2.94, JurBüro 95, 208; OLG Düsseldorf, Beschluss, 9.10.90, MDR 91, 162; OLG Hamburg, Beschluss, 8.2.85, MDR 85, 593.
Aber es stimmt schon, man müsste theoretisch gegen die zu zeitig erhobene ZV-Gebühr vorgehen. Ist schließlich eine zu Unrecht erhobene Forderung gegen den Mandanten. Warum sollte man nicht gleich mit einer entsprechenden Gegen-Rechnung reagieren? Man hat ja schließlich nochmal Arbeit mit der Akte ...
Aber es stimmt schon, man müsste theoretisch gegen die zu zeitig erhobene ZV-Gebühr vorgehen. Ist schließlich eine zu Unrecht erhobene Forderung gegen den Mandanten. Warum sollte man nicht gleich mit einer entsprechenden Gegen-Rechnung reagieren? Man hat ja schließlich nochmal Arbeit mit der Akte ...
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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