Die Frage betreffend des SchuKo stellt sich noch nicht. Erstmal muss ich wissen, wich mit den ZV Kosten zu verfahren habe. Ich muss mal ein bisschen recherchieren.Feldhamster hat geschrieben: ↑13.12.2018, 11:53Sorry, dann kann ich dir nicht mehr weiterhelfen. Mit DATEV kenne ich mich nicht aus.
Aber es gibt hier bestimmt noch jemand anderen, der dir helfen kann.
PfüB erstellen - 2 Schuldner
- Spiderman
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 456
- Registriert: 11.09.2012, 01:44
- Beruf: RA-Fachangestellter
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
- Spiderman
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 456
- Registriert: 11.09.2012, 01:44
- Beruf: RA-Fachangestellter
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Ich hab ja gar nicht gesehen, dass du schon meine Frage beantwortet hast. Ich habe jetzt nämlich ein wenig im Gesetz geblättert und bin auf den § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO gestoßen.AliceImWunderland hat geschrieben: ↑13.12.2018, 12:31Nichts zu danken. Ich lerne hier auch ganz viel.Feldhamster hat geschrieben: ↑13.12.2018, 12:28Aha, danke AliceImWunderland.
In die Kommentierung werde ich mich mal einlesen.
Aber trotzdem danke für Deine Mühen. Das vereinfacht vieles.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
- Spiderman
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 456
- Registriert: 11.09.2012, 01:44
- Beruf: RA-Fachangestellter
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
So, ich bin jetzt schon einen erheblichen Schritt weiter. Nur ein letzter Punkt ist mir noch nicht ganz klar.
Ich habe im Pfüb beantragt, dass der Ehegatte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden soll, da dieser ein eigenes Einkommen erzielt.
Nun stell ich mir die Frage, ob ich noch zusätzlich die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen berechnen muss gem. § 850c ZPO? Dies ist doch eigentlich nur dann erforderlich, wenn die Schuldnerin zwei Einkommen gleichzeitig bezieht, unabhängig vom Ehegatten? Sehe ich das richtig?
Ich habe im Pfüb beantragt, dass der Ehegatte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden soll, da dieser ein eigenes Einkommen erzielt.
Nun stell ich mir die Frage, ob ich noch zusätzlich die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen berechnen muss gem. § 850c ZPO? Dies ist doch eigentlich nur dann erforderlich, wenn die Schuldnerin zwei Einkommen gleichzeitig bezieht, unabhängig vom Ehegatten? Sehe ich das richtig?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
- Spiderman
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 456
- Registriert: 11.09.2012, 01:44
- Beruf: RA-Fachangestellter
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Wenn dem so wäre, müsste ich auf Seite 3 die Angaben um den Arbeitgeber des Ehegatten ergänzen. Schließlich würde dann der Pfüb, der gegen die Ehefrau geht, auch an den AG des Ehegatten zugestellt werden. Aber ich frage mich ob das nicht eine Benachteiligung für die Schuldner wäre, a) einmal komplett gar nicht zu berücksichtigen bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und b) schließlich den Antrag zu stellen, dass das Arbeitseinkommen des Ehemannes zum Einkommen der Frau hinzugerechnet wird.Spiderman hat geschrieben: ↑13.12.2018, 13:54So, ich bin jetzt schon einen erheblichen Schritt weiter. Nur ein letzter Punkt ist mir noch nicht ganz klar.
Ich habe im Pfüb beantragt, dass der Ehegatte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden soll, da dieser ein eigenes Einkommen erzielt.
Nun stell ich mir die Frage, ob ich noch zusätzlich die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen berechnen muss gem. § 850c ZPO? Dies ist doch eigentlich nur dann erforderlich, wenn die Schuldnerin zwei Einkommen gleichzeitig bezieht, unabhängig vom Ehegatten? Sehe ich das richtig?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1992
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Was willst du mit dem Pfüb genau pfänden?
Einkommen der Ehefrau mit deren Arbeitgeber als Drittschulder?
Einkommen des Ehemannes mit dessen Arbeitgeber als Drittschuldner?
Weitere Ansprüche bei anderen Drittschuldnern?
Ohne genaue Angaben von dir, läuft das hier auf ein Ratespiel von uns anderen hinaus...
Einkommen der Ehefrau mit deren Arbeitgeber als Drittschulder?
Einkommen des Ehemannes mit dessen Arbeitgeber als Drittschuldner?
Weitere Ansprüche bei anderen Drittschuldnern?
Ohne genaue Angaben von dir, läuft das hier auf ein Ratespiel von uns anderen hinaus...
- Spiderman
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 456
- Registriert: 11.09.2012, 01:44
- Beruf: RA-Fachangestellter
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Ja, ich möchte das Einkommen der Ehefrau bei deren AG pfänden. Ich muss hier allerdings berücksichtigen, dass auch der Ehemann eigenes Einkünfte erzielt. Ich habe den Antrag im Pfüb bereits gestellt, den Ehemann bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Mir geht's hier letztlich um die Frage, da ich den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes schon gestellt habe, ob es dann noch eines zusätzlichen Antrags bedarf, die Einkommen der Ehefrau (gegen die ist der Pfüb gerichtet) mit dem Einkommen des Ehemannes zusammenzurechnen ist gem. § 850c ZPO.
Mir geht's hier letztlich um die Frage, da ich den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes schon gestellt habe, ob es dann noch eines zusätzlichen Antrags bedarf, die Einkommen der Ehefrau (gegen die ist der Pfüb gerichtet) mit dem Einkommen des Ehemannes zusammenzurechnen ist gem. § 850c ZPO.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1992
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Ich habe bei einer solchen Pfändung letztens keinen zusätzlichen Antrag auf Zusammenrechnung gestellt. Und außerdem kommt - wie du vorher schon beschrieben hast - die Zusammenrechnung mE nur in Betracht bei mehreren Einkommen eines Schuldners.
In meiner Pfändung war ich mit der Lohnpfändung erfolgreich. Der Arbeitgeber hat nach der Spalte "keine Unterhaltsverpflichtung" der Tabelle des § 850c abgeführt.
In meiner Pfändung war ich mit der Lohnpfändung erfolgreich. Der Arbeitgeber hat nach der Spalte "keine Unterhaltsverpflichtung" der Tabelle des § 850c abgeführt.
- AliceImWunderland
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2388
- Registriert: 24.09.2013, 13:47
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Sorry, kann deine Fragen jetzt erst lesen, da ich nur vormittags im Büro bin.Spiderman hat geschrieben: ↑13.12.2018, 15:13Ja, ich möchte das Einkommen der Ehefrau bei deren AG pfänden. Ich muss hier allerdings berücksichtigen, dass auch der Ehemann eigenes Einkünfte erzielt. Ich habe den Antrag im Pfüb bereits gestellt, den Ehemann bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Mir geht's hier letztlich um die Frage, da ich den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes schon gestellt habe, ob es dann noch eines zusätzlichen Antrags bedarf, die Einkommen der Ehefrau (gegen die ist der Pfüb gerichtet) mit dem Einkommen des Ehemannes zusammenzurechnen ist gem. § 850c ZPO.
Du kannst nur den Nichtberücksichtigungsantrag stellen. Für den Zusammenrechnungsantrag gibt der Sachverhalt keinen Anlass. Diesen Antrag stellt man nur, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, die dann zusammengerechnet werden und einer der Drittschuldner dann den daraus resultierenden pfändbaren Betrag dann an den Gläubiger auskehren muss.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
- Spiderman
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 456
- Registriert: 11.09.2012, 01:44
- Beruf: RA-Fachangestellter
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Berlin
- Kontaktdaten:
Dankeschön, ich habs dann doch richtig gemacht. War aber bisschen verwirrt als ich mir den § 850 c ZPO durchgelesen habe. Alles gut. Vielen Dank. Kommt nicht so oft vor bei mir, dass ich zwei Schuldner habe.AliceImWunderland hat geschrieben: ↑14.12.2018, 08:39Sorry, kann deine Fragen jetzt erst lesen, da ich nur vormittags im Büro bin.Spiderman hat geschrieben: ↑13.12.2018, 15:13Ja, ich möchte das Einkommen der Ehefrau bei deren AG pfänden. Ich muss hier allerdings berücksichtigen, dass auch der Ehemann eigenes Einkünfte erzielt. Ich habe den Antrag im Pfüb bereits gestellt, den Ehemann bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Mir geht's hier letztlich um die Frage, da ich den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemannes schon gestellt habe, ob es dann noch eines zusätzlichen Antrags bedarf, die Einkommen der Ehefrau (gegen die ist der Pfüb gerichtet) mit dem Einkommen des Ehemannes zusammenzurechnen ist gem. § 850c ZPO.
Du kannst nur den Nichtberücksichtigungsantrag stellen. Für den Zusammenrechnungsantrag gibt der Sachverhalt keinen Anlass. Diesen Antrag stellt man nur, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, die dann zusammengerechnet werden und einer der Drittschuldner dann den daraus resultierenden pfändbaren Betrag dann an den Gläubiger auskehren muss.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...