alte Vollstreckungssache, Zinsen, Verjährung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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AliceImWunderland
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#11

20.06.2018, 07:59

Wie paralegal schon geschrieben hat, solange der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung erhebt, kannst du die Zinsen so nehmen, wie diese tituliert sind. Das Gericht ist nicht befugt (z.B. beim Pfüb-Antrag), die Verjährung zu monieren.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
JfachAnge
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#12

20.06.2018, 16:43

@AliceImWunderland

Hab vielen lieben Dank für Deine Rückmeldung! :thx
Liebe Grüße
Sandra :wink1
schindler1
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#13

11.12.2018, 09:06

Hallo zusammen ich habe auch eine Frage wegen den verjährten Zinsen,
Forderung ist aus 2008, letzte Vollstreckungsmaßnahmen März 2017/April 2018. Der gegn. Anwalt will nun, dass die Zinsforderung bis 31.12.13 herausgenommen wird.
Er meint, dass nach geltenden Recht die Zinsen nicht geltend gemacht werden können.
schindler1
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#14

11.12.2018, 09:13

Ach ja; und im September 2008 gab es auch eine Vollstreckungsmaßnahme
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mücki
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#15

11.12.2018, 09:40

Guten Morgen,

hier wurde die Einrede der Verjährung erhoben, wenn also eure letzte ZV-Maßnahme aus 2017 ist, zwischendurch nichts gemacht wurde und auch keine Festsetzung der ZV-Kosten erfolgt ist, dann könnt ihr tatsächlich erst ab 01.01.2014 wieder Zinsen berechnen. Die Einrede der Verjährung kann nicht für kapitalisierte Zinsen erhoben werden bzw. erst nach Ablauf von 30 Jahren.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#16

11.12.2018, 14:24

:thx Danke dir, für deine Auskunft
schindler1
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#17

11.12.2018, 16:14

hallo nochmal,
also die letzte ZV-Maßnahme war im April 2018; sind die Zinsen vor dem 01.01.2014 damit verjährt?
schindler1
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#18

11.12.2018, 16:24

also es handelte sich hierbei um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welchen der RA als keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ansieht.
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paralegal6
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#19

13.12.2018, 22:21

schindler1 hat geschrieben:
11.12.2018, 16:24
also es handelte sich hierbei um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welchen der RA als keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ansieht.
Als was sieht er es denn?
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Anahid
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#20

17.12.2018, 15:30

Wenn Du nicht immer nur Häppchen rüberschieben, sondern einen vollständigen Sachverhalt darstellen würdest, wäre eine verlässliche Auskunft möglich.

Forderung aus 2008.....fein.....von wann ist der Titel?

Wurde in der Zeit seit Erlass des Titels bis 2017 irgendeine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt?

Ob nach 2017 eine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wurde ist egal. Du willst ja Zinsen vor dem 01.01.2014 geltend machen, also muss auch entsprechend eine Vollstreckungsmaßnahme vor 2017 stattgefunden haben.

Laufende Zinsen (nicht titulierte feste Zinsbeträge) unterliegen der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Diese Verjährung kann nur durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen werden.

Du schreibst, es gab eine Vollstreckung in 2017. Damit können nur die Zinsen der letzten drei Jahre vor 2017 gefordert werden und somit ab dem 01.01.2014.

Sollte eine Vollstreckung z.B. in 2014 stattgefunden haben, dann hätte diese bereits die Verjährung der Zinsen der davorliegenden 3 Jahre gehemmt. Also könntest Du Zinsen ab dem 01.01.2011 fordern. Wenn dann noch eine Vollstreckung in 2011 stattgefunden hätte, dann wäre der gesamte Zinszeitraum ab 2008 gerettet.

Fand allerdings weder 2014, noch 2015, noch 2016 eine Vollstreckungsmaßnahme statt, dann sind alle laufenden Zinsbeträge erst ab dem 01.01.2014 zu berechnen.

Also sind wir wieder da, was mücki bereits in #15 geschrieben hat. Keine Vollstreckung vor 2017 = Verjährung der laufenden Zinsen, die vor dem 01.01.2014 angefallen sind.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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