Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Insolvenz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RA_Witten
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#1

19.11.2018, 16:15

Hallo Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wir haben ein Problem und hoffen, das uns jemand helfen kann bzw. das wir jemanden finden, der bereits ein ähnliches Problem hatte.

Sachverhalt:
PfÜb aufgrund einer Forderung, Gegner lange gesucht, mittlerweile gefunden.
Lohnpfändung bei Arbeitgeber beantragt. Bei diesem stand jedoch aufgrund angemeldeter Insolvenz ein vorläufiger Insolvenzverwalter fest.
An diesen wurde sodann der PfÜb zugestellt.
Der vorläufige Inso-Verwalter ist nunmehr auch der nicht mehr vorläufige Inso-Verwalter und teilte uns nun mit, dass der PfÜb ihm nicht hätte zugestellt werden dürfen.
Der PfÜb wurde diesem am 01.10.2018 zugestellt.
Nun teilt er uns mit Schr. v. 15.11.18 mit, dass wir diesem den PfÜb nicht hätten zustellen lassen dürfen und verweist auf den Beschluss über das Eröffnungsverfahren der Inso.
Der Beschluss zur Inso datiert vom 10.08.18 und bennent ihn auch "nur" als vorläufigen Inso-Verw.
Weiter teilt er mit, dass er nunmehr zum Inso-Verw. ernannt wurde und wir ihm unseren Titel zustellen sollen, damit er unseren Auskunftsanspruch erfüllen kann und das er ohne ordnungsgemäße Zustellung nicht dazu berechtigt ist, Auskünfte zu erteilen.

Frage(n):
WAS müssen wir jetzt genau machen? Einen neuen PfÜb beantragen?
Ihm den Titel (natürlich nicht im Original) schicken?

Hatte jemand bereits so einen Fall und kann uns helfen oder evtl. Tips geben?

Wir machen leider nicht so viel ZV bzw. hatten wir bisher nie so etwas "kompliziertes".

Vielen Dank bereits jetzt für eure Hilfe :thx


Herzliche Grüße
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mücki
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#2

20.11.2018, 08:00

Guten Morgen,

kurz gesagt: Zum Zeitpunkt der Zustellung des PfÜb's war der nunmehrige Insolvenzverwalter ja noch vorläufiger Insolvenzverwalter. Hier muss zwischen einem schwachen und einem starken vorläufigen Verwalter unterschieden werden. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine sog. schwache vorläufige Verwaltung gehandelt hat. Damit war die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen noch nicht auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter übergegangen, weshalb die vorgenommene Zustellung unwirksam ist.

Es sollte in diesem Fall ausreichend sein, den PfÜb erneut an den Insolvenzverwalter zuzustellen. Der Titel muss hierfür nicht beigefügt werden. Der Insolvenzverwalter ist jetzt in die Position des "Arbeitgebers" gerückt, sodass er - nach erfolgter Zustellung - die DS-Erklärung abgeben wird. Ihr müsst dann nur darauf achten, dass Zustellungsempfänger XYZ als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
RA_Witten
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#3

20.11.2018, 17:02

Guten Tag,

vielen lieben Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich werde dass nun so in Angriff nehmen!
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