Löschung von Zwangssicherungshypotheken nach Inso

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Arigab
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#1

24.04.2013, 11:26

Hallo an Alle,

da ich bisher immer nur Zwangssicherungshypotheken für Gläubiger habe eintragen lassen und nun eine Löschung vornehmen soll benötige ich eure Hilfe.

Zum Sachverhalt:
Auf einem Grundstück (kein Baugrundstück) unseres Mandanten (1/2 Miteigentümer) wurden vor Eröffnung seines Insolvenzverfahrens verschiedene Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen und die Restschuldbefreiung wurde erteilt. Das Grundstück wurde aus der Insolvenzmasse herausgenommen, da es keinen großen Wert hat. Allerdings sahen dies die 6 Gläubiger nicht so und ließen Zwangssicherungshypotheken auf dem hälftigen Teil unsers Mandanten eintragen.

Ich habe nun im Forum gelesen, dass für die Löschung der Zwangssicherungshypotheken eine Löschungsbewilligung benötigt wird und man mit dieser die Löschung beim Grundbuchamt beantragen kann.

Da ich bislang immer nur mit Familienrecht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu tun hatte komme ich mir wie ein Azubi vor :(

Kann ich die entsprechenden Gläubiger anschreiben mit den Hinweis, dass das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung abgeschlossen wurde und die nunmehr die Löschung der Zwangssicherungshypothek vornehmen sollen? Eigentlich muss ja der Schuldner die Kosten für die Löschung tragen. Aber unser Mandant ist nach der erfolgten Insolvenz mittellos und bezieht eine geringe Rente.

Oder muss nun jeder Gläubiger seine Löschungsbewilligung erteilen, unserer Kanzlei zuschicken und wir müssen die Zwangssicherungshypotheken aus dem Grundbuch löschen lassen?

Falls es nur mit der 2. Variante geht, wird unser Mandant wohl aus Kostengründen keine weiteren Schritte vornehmen und die Erben bekommen Schulden übertragen.

Ich hoffe, Ihr habt die ein oder andere Idee hierzu.

:thx und genießt die ersten Sonnenstrahlen
Jupp03/11

#2

24.04.2013, 12:57

§ 301 Abs. 2 InsO.
Arigab
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#3

30.04.2013, 17:32

Dankeschön. Genaues und wiederholtes Lesen hilft bei Tomaten auf den Augen

:thx
Zewerg95
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#4

30.10.2018, 08:19

Wir haben denselben Fall. Ich weiß allerdings nicht, ob das Grundstück aus der Insolvenzmasse herausgenommen wurde. Es wurde auf jeden Fall Restschuldbefreiung erteilt. Die Zwangshypothek wurde von uns im Jahre 2004 eingetragen. Das Inso-Verfahren wurde 2006 eröffnet und der Schuldner hat 2012 die Restschuldbefreiung erteilt bekommen. Ich bin mir unsicher, ob wir die Hypothek löschen müssen.

Mich verunsichert der § 88 InsO. Kann mir da jemand weiterhelfen? Kann mir jemand eine Rechtsgrundlage außer § 301 Abs. 2 InsO nennen. Unterliegt einer Sicherungshypothek auch der Restschuldbefreiung und wenn ja hat da jemand einen §?

Vielen Dank im Voraus.
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#5

30.10.2018, 09:02

§301 II InsO ist die einschlägige Vorschrift. Diese ist doch m.E. eindeutig. Die Sicherungshypothek berechtigt zur abgesonderten Befriedigung (§49 InsO). Ob das Grundstück aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde oder nicht ist irrelevant (es ist aber davon auszugehen, weil es ansonsten hätte verwertet werden müssen).

Den Verweis auf §88 InsO verstehe ich nicht, da Ihr doch weit vor Eröffnung des Verfahrens vollstreckt habt und das InsO-Verfahren mittlerweile ohnehin aufgehoben ist.
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