Rechtsnachfolgeklausel VB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schindler1
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#1

19.10.2018, 13:22

Hallo zusammen,

ich habe hier einen GV, welcher die Umformierung von AG auf GmbH nicht akzeptiert und eine Rechtsnachfolge fordert.

Folgendes wurde schon an ihn geschrieben:

Die XXXX GmbH ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung von der XXXAG (AG Charlottenburg, HRB 7XXX91 B). Die rechtsformwechselnde Umwandlung einer AG in eine GmbH nach § 238 ff. UmwG stellt keinen Fall für eine Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) dar; die Identität bleibt gewahrt, der Rechtsträger bekommt lediglich eine andere Rechtsform, in der er weiter besteht, §§ 190 Abs. 1 202 Abs. 1 Ziffer 1 UmwG.

Leider kommt heute die Rückantwort, in welcher wiederum um Übersendung des VB`s mit Rechtsnachfolgeklausel gebeten wird.

Weiß jmd. auf was ich den GV noch verweisen kann.

Vlt. auf https://rsw.beck.de/docs/librariesprovi ... f?sfvrsn=2
hier: Umfirmierung; ist zwar schon älter, aber noch gültig.
Jara
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#2

20.10.2018, 12:33

Warum nicht einfach eine Rechtsnachfolgeklausel einholen? Ist ja sicher ungewöhnlich dieser Fall oder sagen wir nicht alltäglich und es handelt sich ja nicht um eine bloße "Namensänderung".
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#3

20.10.2018, 23:49

Ich habe dazu nur eine Entscheidung von anno Pups, wobei man sich natürlich über den Begriff "Umfirmierung" streiten kann... :roll:
Vollstreckt die Gläubigerin aus einem Titel, nachdem sie ihre Bezeichnung durch Umfirmierung geändert hat, so bedarf es hierzu weder einer Rechtsnachfolgeklausel noch eines Klarstellungsvermerks; es genügt, wenn die Identität durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen wird.

LG Frankenthal, Beschl. v. 30.01.1997 – 1 T 63/97


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#4

22.10.2018, 09:27

schindler1 hat geschrieben:
19.10.2018, 13:22


Die XXXX GmbH ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung von der XXXAG (AG Charlottenburg, HRB 7XXX91 B). Die rechtsformwechselnde Umwandlung einer AG in eine GmbH nach § 238 ff. UmwG stellt keinen Fall für eine Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) dar; die Identität bleibt gewahrt, der Rechtsträger bekommt lediglich eine andere Rechtsform, in der er weiter besteht, §§ 190 Abs. 1 202 Abs. 1 Ziffer 1 UmwG.

M.E. ist diese Auffassung zutreffend. Aus den selben Gründen würde ich keine Rechtsnachfolgeklausel erteilen. Zu der von 13 genannten Entscheidung würde ich sagen, dass der identitätswahrende Formwechsel mit einer Umfirmierung vergleichbar ist. Ob das den GV überzeugt ist aber fraglich.
Ggf. wird man den entsprechenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des GV einlegen müssen.

OT: Ich hatte hier auch schon einen Notar der mir nach §21 BNotO ausdrücklich eine Rechtsnachfolge aufgrund Formwechsel bescheinigt hat. Daher wundert mich diesbezüglich eig. nichts mehr.
schindler1
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#5

23.10.2018, 14:33

ja, so sehe ich das auch. Danke dir.
schindler1
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#6

23.10.2018, 14:40

verwendet man da als Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 766 ZPO ?
...
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#7

23.10.2018, 15:52

Müsste §766 II ZPO sein. Womöglich ist aber noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung des GV ergangen.
schindler1
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#8

24.10.2018, 08:24

ja, er hatte lediglich nochmals darum gebeten, die Rechtsnachfolgeklausel am VB anzubringen. Hierzu habe ich ihn jetzt umfassend aufgeklärt. Bin gespannt was nun kommt.
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