Ein PfüB bei 2 volljährigen Kindern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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shigjetari
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#1

16.10.2018, 10:00

Hallo,

ich soll einen PfÜB ins Arbeitseinkommen beantragen. Die Kinder sind beide volljährigen und studieren, leben jedoch noch bei der Mutter. Vater verweigert seit Juli die Unterhaltszahlung und jetzt soll ich einen PfÜB ins Arbeitseinkommen stellen. Ich habe einen Teilanerkenntnisbeschluss wo beide noch minderjährig waren und die Mutter als Vertretung angegeben wurde. Jetzt haben allerdings beide eine eigene Vollmacht unterschrieben. Im Entwurf des PfÜBs kam als Anlage "weiterer Gläubiger: Name des zweiten Kindes". Kann man das so machen?

Meine Frage:

Muss ich zwei PfÜBs erstellen oder kann ich beide in einem Pfüb aufnehmen?

Der Rückstand von Juli bis Oktober beträgt für beide zusammen 4.720,00 €
Fortlaufend ab November sollen dann 1.180,00 € gezahlt werden.

Wo gebe ich das "fortlaufende ab November" in dem PfÜB wegen Unterhaltsleistungen an? Das Foko zieht mir nur den Rückstand in dem Entwurf.

Der Schuldner ist ledig und hat keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder.

Vielen Dank im Voraus
[color=#0000FF]Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind.
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Kaltforelle
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#2

16.10.2018, 15:41

Hallo

soviel ich im Hinterkopf habe, kannst du aus einem "minderjährigen"-Titel nicht mehr vollstrecken. Mit Volljährigkeit werden die Kinder ja auch nicht mehr von der Mutter vertreten. Ich glaube, du brauchst einen komplett neuen Titel - für jedes Kind einen und für jedes Kind einen eigenen PfüB, da du ja zwei Gläubiger hast.

Viel Erfolg!
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Anahid
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#3

16.10.2018, 17:38

Soweit ich weiß, muss der Titel umgeschrieben werden. Ein komplett neuer Titel ist m.E. nicht erforderlich.
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shigjetari
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#4

17.10.2018, 09:28

Ich danke Euch für die Antworten. Mein Chef meinte jetzt, dass der Titel nicht begrenzt sei bis zur Volljährigkeit und er dadurch weiterhin wirksam sei. Ich werde es daher erst mal mit dem mir vorliegenden Titel versuchen. Nur ob jetzt beide zusammen in einem PfÜB als Gläubiger stehen dürfen ist fraglich. Aber mein Chef meint ich soll es mal so versuchen. Wir leben ja von Zwischenverfügungen :kopfkratz :lol:
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Geiselmann
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#5

17.10.2018, 18:53

Wenn im Titel die Mutter gem. § 1629 Abs. 3 BGB als Gläubigerin genannt ist, muss nach Volljährigkeit der Titel auf die Kinder umgeschrieben werden.
Ob man dann ein oder zwei PfüBs macht, ist Ansichtssache.
Ein PfüB ist billiger, zwei PfüB sind übersichtlicher.
Bei einem PfüB sind auf jeden Fall zwei getrennte Forderungsaufstellungen beizufügen.

S. Geiselmann
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