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07.09.2018, 10:29
Ich sehe das wie Anahid.
Bei den Vollstreckungstipps von Hr. Engler muss man manchmal etwas genauer hinschauen.
Zwar liegt der Regelbedarf des Ehegatten lt. SGB II aktuell bei 374,00 €, allerdings ist lt. Rechtsprechung des BGH dieser Wert nicht 1 zu 1 bei der Frage der Nichtberücksichtigung von Ehegatten heranzuziehen, sondern es ist ein Aufschlag (30-50%) vorzunehmen. Im vergangenen Jahr gab es z. B. eine Entscheidung vom AG Delmenhorst (Beschluss v. 22.06.2017, 10 M 155/17 - damals noch zum alten Regelbedarfswert). Da wurde eine Ehefrau mit 350,00 € Monatseinkommen zu 63% nicht berücksichtigt, allerdings gab es in diesem Fall auch kein Kind als weitere unterhaltsberechtigte Person.
Ich denke daher, dass hier nur eine teilweise Nichtberücksichtigung infrage kommt.
Eine Nachbesserung der VA scheitert meiner Meinung nach daran, dass kein Hinweise dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft die Daten hinsichtlich der unterhaltspflichtigen Tochter unvollständig oder fehlerhaft waren. Wenn man einwendet, dass der Schuldner mittlerweile nur noch für eine und nicht mehr für zwei Personen unterhaltsberechtigt ist, käme hier m. E. nur die neue Abnahme der Vermögensauskunft in Betracht und dafür müssten Hinweise vorliegen, dass sich die Vermögenssituation hier geändert hat. Eine Vermutung, dass die Tochter inzwischen evtl. ein Ausbildungsverhältnis angefangen haben könnte, weil sie nicht mehr schulpflichtig ist, reicht z. B. nicht aus. Da müsste man schon konkrete Hinweise haben, wo die Tochter jetzt arbeitet, weil man sie z. B. an ihrem Arbeitsplatz gesehen hat oder sich entsprechende Hinweise in ihren Profilen bei sozialen Netzwerken finden, wobei selbst im letzteren Fall streitig ist, ob das ausreicht.