Bitte mal Denkanstöße:
Gläubiger pfändet beim Drittschuldner über einen PfüB das Gehalt. Bezeichnung des Drittschuldners im PfüB lautet "Firma XYZ GmbH & Co KG", die richtige Bezeichnung wg Umfirmierung ist aber seit längerem "Firma XYZ GmbH" ... ich gehe davon aus, dass der Pfüb nicht automatisch deswegen ins Leere geht, da eindeutig die "Firma XYZ ..." gemeint ist .. wie seht ihr das?
Unvollständige Bezeichnung Drittschuldner im PfüB
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Das ist Auslegungssache. Dazu kann ich Dir eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.2009, Az. 10 AZR 834/08 anbieten. Dort heißt es:
Der Drittschuldner muss in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so bezeichnet sein, dass über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen (BGH 9. Juli 1987 - IX ZR 165/86 - WM 1987, 1311). Eine ungenaue oder unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, wenn trotz der ungenauen oder unrichtigen Bezeichnung zweifelsfrei feststeht, wer Drittschuldner ist (vgl. BAG 15. November 1972 - 5 AZR 146/72 - AP ZPO § 850 Nr. 7; BGH 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821; 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60 - BB 1961, 302).
Der Drittschuldner muss in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so bezeichnet sein, dass über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen (BGH 9. Juli 1987 - IX ZR 165/86 - WM 1987, 1311). Eine ungenaue oder unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, wenn trotz der ungenauen oder unrichtigen Bezeichnung zweifelsfrei feststeht, wer Drittschuldner ist (vgl. BAG 15. November 1972 - 5 AZR 146/72 - AP ZPO § 850 Nr. 7; BGH 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821; 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60 - BB 1961, 302).
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Allerdings kann man nicht durch Umfirmierung von einer KG zu einer GmbH werden. Deshalb ist fraglich, ob es hier wirklich zweifelsfrei feststeht.
Dies wäre m.E. wohl der Fall wenn eine Umwandlung nach dem UmwG vorgelegen hat und die XYZ GmbH & Co. KG nicht mehr existent ist.
Dies wäre m.E. wohl der Fall wenn eine Umwandlung nach dem UmwG vorgelegen hat und die XYZ GmbH & Co. KG nicht mehr existent ist.