Ich habe gerade mit einer Sparkasse telefoniert, die in einer Drittschuldnererklärung angegeben hat, dass der von mir gepfändete Anspruch nicht bestehen würde. Es war jedoch nicht angekreuzt, dass keine Geschäftsbeziehung zum Schuldner bestehen würde. Auf meine Rückfrage hin teilte mir der aalglatte Banker mit, dass ich zwar alles mögliche gepfändet hätte (also alles, was das Formular hergibt - Girokonto, Wertpapiere, Schließfach), aber das es etwas gäbe was ich nicht erwähnt hätte. Und da das nicht explizit aufgeführt sei, würde der Anspruch nicht bestehen....
Ich frage mich, was neben den unter Anspruch D aufgeführten Sachen noch alles bei einer Bank gepfändet werden kann. Das Formular sieht ja unter Punkt 6 durchaus noch weitere Möglichkeiten vor, aber was könnte das sein?? Tragt ihr da noch irgendetwas zusätzlich ein - irgend einen Satz, der vielleicht alles umfasst, was in dem Formular nicht drinsteht?
PÜ Monierung durch die Bank - irgendetwas fehlt
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Ja, ich trage da durchaus was ein. Ich pfände zusätzlich den Anspruch auf Herausgabe auf für den Schuldner aufbewahrter Wertpapiere aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand. Und wahrscheinlich ist genau das das, was da vorhanden ist, aber von Dir nicht gepfändet wurde.
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Vielleicht auch der Genossenschaftsanteil bei einer Genossenschaftsbank
S. Geiselmann
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Vielleicht hat dein Schuldner auch nicht selbst ein Konto bei der Bank, sondern nur eine Vollmacht für ein Konto einer dritten Person. Ich weiß nicht, ob das von einer normalen Kontopfändung abgedeckt.
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Dieser Anspruch ist nicht pfändbar.FeldKiel hat geschrieben:Vielleicht hat dein Schuldner auch nicht selbst ein Konto bei der Bank, sondern nur eine Vollmacht für ein Konto einer dritten Person. Ich weiß nicht, ob das von einer normalen Kontopfändung abgedeckt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Der Anspruch gegen den Kontoverleiher ist pfändbar.
Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein, wenn ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten ergreift. Insbesondere ist § 850k ZPO weder direkt noch entsprechend anwendbar. In einem solchen Fall kann die Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB angesehen werden.
- BVerfG 29.5.15, 1 BvR 163/15 -
S. Geiselmann
Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein, wenn ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten ergreift. Insbesondere ist § 850k ZPO weder direkt noch entsprechend anwendbar. In einem solchen Fall kann die Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB angesehen werden.
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Ja, aber dann ist ja Drittschuldner der Kontoverleiher und nicht die BankGeiselmann hat geschrieben:Der Anspruch gegen den Kontoverleiher ist pfändbar.
Lässt ein Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und unterlässt er es, ein (eigenes) P-Konto (§ 850k Abs. 1 ZPO) zu unterhalten, greifen die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein, wenn ein Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Dritten ergreift. Insbesondere ist § 850k ZPO weder direkt noch entsprechend anwendbar. In einem solchen Fall kann die Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB angesehen werden.
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Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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ja das stimmt
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