Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Krumbelholz
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#1
22.08.2018, 11:12
Liebes Forum,
in einer Familiensache haben wir mehrere Ordnungsgelder gegen die Gegenseite erwirken können. Nun haben wir hier zwei Titel und würden gerne vollstrecken.
In 87 FamFG steht, dass das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen verfolgt. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des Gerichts vollstrecken diese aber nicht, wir sollen das machen.
Könnt ihr mich mal bitte aufklären? Es wäre nämlich langsam auch an der Zeit für Haftbefehle, weil die Gegenseite vollkommen unkooperativ ist. Aber wir wollen an der Stelle auch keine Fettnäpfchen verschütten.
Liebe Grüße
Krumbelholz
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#2
22.08.2018, 15:14
Was ist denn das für eine Sache?
Womöglich findet §87 FamFG keine Anwendung (z.B. wegen §113 I FamFG).
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Krumbelholz
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#3
29.08.2018, 14:17
Heyho,
eigentlich relativ simpel. Es geht um Umgang. Unser Mandant hat einen Umgangsbeschluss, Sie hält sich nicht an die Umgänge und deswegen haben wir die Ordnungsgelder beantragt.
Er will einfach nur die Kinder sehen, die sie ihm ständig vorenthält.
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Sylvia1964
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#4
29.08.2018, 15:47
Wenn das Ordnungsgeld/Zwangsgeld in einem vollstreckbaren Beschluss festgesetzt ist, kann du daraus vollstrecken.
Zahlung des Geldes bringt zwar noch immer nicht den gewünschten Umgang, sorgt aber für "Erziehung".
In Absprache mit dem Mandanten rege ich aber an, zunächst die Gegenseite über das Vorliegen des Ordnungsgeldbeschlusses zu informieren und den gewünschten Umgang dadurch zu erreichen.
Gerade in Familiensachen ist die harte Tour nicht immer sachdienlich. Der Anwalt der Gegenseite kann dann nochmal versuchen, auf seine Mandantin einzuwirken. Wo zwischenmenschlich (gemeinsame Kinder) noch so viel Verbindung besteht, habe ich immer ganz nah in Abstimmung mit dem Mandanten agiert und versucht, "Dampf aus dem Kessel" zu nehmen.