Pfändung Konto des Sohnes minderjährig

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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S.R.
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#1

31.07.2018, 12:54

Guten Mittag zusammen,

dies ist mein erster Eintrag und ich weiß wirklich nicht mehr weiter.

Ich hatte eben einen Schuldner am Telefon. Die Angelegenheit ist aus 2007. Er hat eine Arztrechnung seines Sohnes, damals 6 Jahre alt, nicht bezahlt. Daraufhin wurde ein MB gegen ihn als Vertreter für den Sohn und dann ein VB erlassen. Die Vermögensauskunft hat er ebenfalls 2008 abgegeben und dort zwei Konten angegeben. Beide wurden durch meine damaligen Kolleginnen gepfändet. In der Vermögensauskunft hat er nicht angegeben, dass das ein Konto seines Sohnes sein könnte. Die zuständige Bank hat dann die Drittschuldnererklärung zweifach abgegeben. Einmal mit dem Hinweis, dass es sich um ein Minderjährigenkonto handelt und eine für den Vater nachgereicht wird und dann eben die für den Vater. Dies ist alles 2009 passiert.

2017 und 2018 konnten dann kleine Beträge gepfändet werden. Der Sohn ist dieses Jahr im März 18 geworden.

Jetzt habe ich den Vater am Telefon. Er besteht darauf, dass die Pfändung aufgehoben wird und versteht nicht wie es sein kann, dass die Pfändung damals auf das Konto eines 6-Jährigen geht.

Meine Frage: Wie ist die Rechtslage? Ich habe sogar bei unserer zuständigen Bank nachgefragt. Mir konnte niemand weiterhelfen.

Schonmal vielen Dank für die Hilfe ! :wink1
Coco Lores
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#2

31.07.2018, 13:08

Ich habe mich grade auch kurz in die Materie eingelesen und habe nur so viel gefunden:

Entscheidend ist, auf wen der Titel lautet. Wurde der VB gegen den 6-Jährigen Sohn, vertreten durch den Vater erlassen ist die Pfändung rechtens und kann bestehen bleiben. Wurde der Vater als Vertreter nicht aufgeführt, wäre die Rechtslage eine andere.

Aber so wie ich das gelesen habe, habt ihr den Titel korrekt erwirkt und die Pfändung ist rechtens!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#3

31.07.2018, 13:13

Die Bank hätte damals sicherlich darauf hingewiesen dass die Pfändung eines Minderjährigenkontos nicht rechtens ist, wenn dem so wäre und in der Drittschuldnererklärung entsprechend die Forderung abgeschmettert!
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#4

31.07.2018, 13:27

Ja der Titel lautet auf den Vater als Vertreter für den Sohn.

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!!
Coco Lores
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#5

31.07.2018, 14:10

Fällt dem Vater auch früh ein :roll:
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#6

31.07.2018, 15:19

Entscheidend ist ebenso wer als Schuldner im PfÜB steht. Nur gegen diesen wirkt der Beschluss.

Wenn PfÜB und Titel nicht übereinstimmen, dann geht die Pfändung den Bach runter.
Die Bezeichnung ist VB ist freundlich formuliert äußerst unglücklich.

Entweder man hat einen Titel gegen den Vater (dann hat da als Vertreter des Sohnes nichts zu suchen) oder man hat einen Titel gegen den Sohn vertreten durch den Vater (i.d.R. wird gemeinschaftliche Vertretung mit der Mutter bestehen). Alternativ wäre natürlich auch ein Titel gegen beide denkbar (aber das ist hier nicht ersichtlich).

Auf jeden Fall wurde mit dem Titel in unzulässiger Weise vollstreckt. Aufgrund des Titels können nicht die Konten von Vater und Sohn gepfändet werden. Ebenso
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#7

31.07.2018, 15:28

Ok VB und PfÜB sollten selbstverständlich übereinstimmen aber davon bin ich einfach mal ausgegangen.

Es geht ja um eine Arztrechnung des damals 6-jährigen Sohnes. Damit ist der Sohn Schuldner und wird durch die Eltern gesetzlich vertreten. Was mit der Mutter ist, gibt der Sachverhalt ja nicht her.
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#8

31.07.2018, 15:44

Die Frage ist ja was steht im PfÜB genau, weil der VB ja gerade nicht eindeutig ist.
Dann könnte man beurteilen, ob eine wirksame Pfändung vorliegt.

Ich hoffe darauf, dass die Kollegen beim Vollstreckungsgericht den PfÜB nur mit einer vernünftige Schuldnerbezeichnung erlassen haben, wo das Mahngericht dies doch offenbar verpasst hat.
S.R.
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#9

31.07.2018, 16:12

Also der VB ist ausgestellt auf den Vater als gesetzlichen Vertreter für den Sohn. Der erste PfÜB über das Einkommen des Vaters ist nur gegen ihn als Schuldner beantragt worden und dem wurde auch so entsprochen.

Der zweite PfÜB wurde, warum auch immer das jetzt so gemacht wurde, gegen beide beantragt um die Konten zu pfänden. Darauf hin beschwert sich das Gericht mit den Worten "Ihr Antrag rcihtet sich außer gegen den Schulder Vater auch gegen den Sohn. Gegen Letzteren ist jedoch ein Titel nicht feststellbar."

Dazu haben wir dem Gericht mitgeteilt, dass der Vater als Vertreter für den Sohn genannt ist. Das Gericht hat dann den PfÜB kommentarlos zugestellt.

Die Bank hatte darauf hin bemängelt, dass der Beschluss gegen eine nicht prozessfähige Partei erwirkt wurde und die ZV aus deren Sicht hinfällig ist. Wir haben mitgeteilt, dass wir die Pfändung aufrecht erhalten weil sie zwar gegen den Sohn aber gesetzlich vertreten durch den Vater geht. Daraufhin hat die Bank die Pfändung kommentarlos weiterlaufen lassen.

Also ich glaube keine Partei wusste damals so genau was jetzt richtig ist
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#10

31.07.2018, 16:39

Das glaube ich auch.
Sowas ist nur zustande gekommen, weil das Mahngericht nicht genau aufgepasst hat und einen mehrdeutigen VB in die Welt gesetzt hat.

Das Gericht, dann auch noch einen PfÜB gegen beide zugleich erlassen hat, setzt dem Ganzen doch die Krone auf.

Ich tendiere dazu, dass die PfÜB´s soweit sie sich gegen den Vater richten nichtig sind, weil kein Titel vorlag. Der VB wäre m.E. dahingehend auszulegen, dass der Titel gegen den Sohn besteht. Allerdings lässt sich das aus der Ferne schwierig beurteilen, wenn man den VB selbst nicht sieht. Das hätte das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren zu klären.

Der Sohn könnte aber gem. §1629a BGB seine Haftungsbeschränkung einwenden. Damit wäre die Pfändung bzgl. künftiger Einkünfte hinfällig.
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