Zustellung Anwalt zu Anwalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Chris0601
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#1

23.07.2018, 12:18

Hallo,

bekanntermaßen sind ja Vergleiche von Anwalt zu Anwalt zuzustellen.

In dem uns vorliegenden Vergleich haben sich die Parteien gegenseitig zu etwas verpflichtet. Der eine zum Auszug der andere zu einer Zahlung.

Der gegnerische Anwalt hat uns den Vergleich bereits zugestellt. Müssen wir den ihm auch noch zustellen? Durch seine Zustellung hat er ja bereits dokumentiert, dass er eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat.

Gruß
Chris
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#2

23.07.2018, 13:09

Selbstverständlich könnt Ihr ebenfalls eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und diese von Anwalt zu Anwalt zustellen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Chris0601
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#3

23.07.2018, 13:09

Können oder müssen?
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#4

23.07.2018, 13:10

Chris0601 hat geschrieben:Können oder müssen?
Wenn ihr vollstrecken wollt, dann braucht ihr eine.
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#5

25.07.2018, 09:18

Meist müssten arbeitsgerichtliche Vergleiche selbst zugestellt werden. Die anderen Vergleiche werden oft noch vom Gericht zugestellt.

Wie schon gesagt wurde, wenn Du vollstrecken willst, dann muss der Vergleich natürlich zugestellt werden.
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