Hallo,
bekanntermaßen sind ja Vergleiche von Anwalt zu Anwalt zuzustellen.
In dem uns vorliegenden Vergleich haben sich die Parteien gegenseitig zu etwas verpflichtet. Der eine zum Auszug der andere zu einer Zahlung.
Der gegnerische Anwalt hat uns den Vergleich bereits zugestellt. Müssen wir den ihm auch noch zustellen? Durch seine Zustellung hat er ja bereits dokumentiert, dass er eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat.
Gruß
Chris
Zustellung Anwalt zu Anwalt
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Selbstverständlich könnt Ihr ebenfalls eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und diese von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Wenn ihr vollstrecken wollt, dann braucht ihr eine.Chris0601 hat geschrieben:Können oder müssen?
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Meist müssten arbeitsgerichtliche Vergleiche selbst zugestellt werden. Die anderen Vergleiche werden oft noch vom Gericht zugestellt.
Wie schon gesagt wurde, wenn Du vollstrecken willst, dann muss der Vergleich natürlich zugestellt werden.
Wie schon gesagt wurde, wenn Du vollstrecken willst, dann muss der Vergleich natürlich zugestellt werden.