Hallo,
da ich zu meiner Frage leider keinen bestehenden Beitrag gefunden habe, muss ich euch um Hilfe bitten.
Wir vertreten die Kläger und haben die Freigabeerklärung eines Kautionskontos beantragt.
Der Tenor lautet: Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kreditinstitut Berliner Bank AG die Freigabe des auf dem Konto befindlichen Betrages, IBAN: xy, zu Gunsten der Kläger zu erklären.
1. Problem: Die Berliner Bank AG existiert nicht mehr.
2. Problem: Der Beklagte hatte das Konto höchstwahrscheinlich bereits aufgelöst.
3. Problem: Ich hatte die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt, da der Beklagte nicht zahlt, bzw. die Freigabe nicht erklärt hatte. Das Gericht verweist jetzt auf § 894 ZPO.
Wie kann ich das Urteil denn jetzt noch vollstrecken, wenn der Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt wurde, das Geld aber offenbar hat, da es die Bank ja nicht mehr gibt?
Hatte jemand von euch schonmal dieses Problem?
LG Kora
Zwangsvollstreckung Willenserklärung
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Habt Ihr schon mal Kontakt zum Mutterkonzern, der Deutschen Bank aufgenommen? Die hat damals die Kunden der Berliner Bank übernommen. Falls das Konto noch bei der Deutschen Bank existiert, käme man dann mit § 894 ZPO weiter.
Ok, und was mache ich nun, wenn der Schuldner das Konto bereits aufgelöst hatte, so wie es unser Mandant vermutet? Wenn der Schuldner das Geld hat, kann ich aber mit dem Tenor kaum auf Zahlung vollstrecken.
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Meiner Meinung nach ist es so, dass mit Rechtskraft des Urteils die Willenserklärung als abgegeben gilt, d. h. insoweit wäre der Schuldner von der Verpflichtung befreit. Wenn Ihr mit der Willenserklärung nichts mehr anfangen könnt, weil das Konto nicht mehr existiert, dann kann ein Zahlungsanspruch gegen den Schuldner mit dem vorliegenden Urteil meines Erachtens nicht geltend gemacht werden, da dieses lediglich die Abgabe der Willenserklärung erfasst. Ich würde hier zunächst prüfen, ob das Konto aufgelöst worden ist und falls eine Auflösung erfolgt ist, Strafanzeige stellen (evtl. kommt man hier über das Recht der Vermögenabschöpfung zum Ziel).