Festsetzung der ZV-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
BlackWoman

#1

27.04.2018, 16:53

Hallo ihr Lieben,
ich habe hier einen Fall vorliegen, bei dem ich nicht weiter komme:
Unser Mandant hat uns Unterlagen hereingereicht zur weiteren Vollstreckung der Forderung. Jetzt habe ich anhand der Unterlagen das FoKo erstellt mit allen bislang angefallenen Kosten (ZV, Pfüb usw.). Die Forderung selbst datiert aus 2009. Nun habe ich in den Unterlagen einen KFB gefunden, indem es heißt "es handelt sich um die Kosten der ZV gem. § 788 ZPO aus dem VB vom ..."
Dann muss ich doch jetzt die Kosten des KFB aus dem Forderungskonto streichen, denn sonst habe ich sie ja doppelt drin. Nur mein Problem ist, der Mandant, weiß nicht mehr, was seinerzeit im KFA beantragt wurde. :roll:
So was mache ich denn jetzt? :panik
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paralegal6
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#2

27.04.2018, 20:51

Es sollte doch nicht so schwer sein herauszufinden welche Kosten das sind, du weisst ja von wann der kfb datiert ist, vermutlich alles davor?? :kopfkratz. Dass der Mandant das nicht weiss ist doch klar.
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Tigerle
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#3

30.04.2018, 08:00

Ich sehe es wie paralegal6. Du hast geschrieben, dass Du alle ZV-Kosten aufgenommen hast, dann rechne doch einmal die ältestens nach und nach zusammen bis zum Datum dese KfB, dann siehst Du gleich ob der Betrag passt. Alle ZV-Maßnahmen die nach dem Kfb veranlasst wurden, klönnen nicht mit enthalten sein.
BlackWoman

#4

02.05.2018, 08:24

Naja wenn der Mdt. nicht mehr weiß, welche bzw. wieviele ZV-Maßnahmen bisher eingeleitet wurden, dann stellt das schon ein Problem dar. Denn er hat ja auch nicht mehr alle Unterlagen.
Da muss ich mal schauen, wie ich das mache. :kopfkratz
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mücki
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#5

02.05.2018, 09:02

Guten Morgen,

also grundsätzlich bleibt es dabei: Was mit KFB tituliert wurde, muss als "Einzelforderung" aus dem FOKO raus, das betrifft alle ZV-Auslagen, die vor Erlass des KFB angefallen sind. Wenn die von eurem Mandanten übergebenen Unterlagen unvollständig sind bzw. sein könnten, würde ich mich mit dem Mdt. in Verbindung setzen, damit er sich von seinen vormaligen Bevollmächtigten ein FOKO zusenden lässt. Dieses könnt ihr dann als Grundlage verwenden.

VG
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
BlackWoman

#6

02.05.2018, 11:51

Naja das FoKo der vormaligen RAe habe ich ja, aber selbst das ist ja nicht mal vollständig. Die haben nämlich auch einfach ein paar Kosten nicht mit reingenommen.
Und lt. Tabellenauszug wurde die Forderung auch wie beantragt festgestellt. Nur über die Gebühr für die Forderungsanmeldung habe ich auch nichts. Darf ich die dann auch einfach mit reinnehmen?
Kann ich denn nicht einfach selbst bei der vormals tätigen Kanzlei anrufen und eine Aufstellung anfordern? Was meint ihr?
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#7

02.05.2018, 12:01

BlackWoman hat geschrieben:Naja das FoKo der vormaligen RAe habe ich ja, aber selbst das ist ja nicht mal vollständig. Die haben nämlich auch einfach ein paar Kosten nicht mit reingenommen.
Und lt. Tabellenauszug wurde die Forderung auch wie beantragt festgestellt. Nur über die Gebühr für die Forderungsanmeldung habe ich auch nichts. Darf ich die dann auch einfach mit reinnehmen?
Kann ich denn nicht einfach selbst bei der vormals tätigen Kanzlei anrufen und eine Aufstellung anfordern? Was meint ihr?
Sorry aber ich komme gerade nicht mehr hinterher. Für was machst du jetzt gerade das Forderungskonto? Deine jetzige Schilderung hört sich nach Insolvenzverfahren an. Dann wären die Kosten für die FOA keine 38er-Forderungen, sondern 39-er-Forderungen. Die können aber - weil es nachrangige Forderungen sind - erst nach Aufforderung des Insolvenzverwalters hierzu angemeldet werden.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
BlackWoman

#8

03.05.2018, 08:08

Nein ich möchte wieder aus dem Titel vollstrecken, nachdem dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde.
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mücki
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#9

03.05.2018, 08:35

BlackWoman hat geschrieben:Nein ich möchte wieder aus dem Titel vollstrecken, nachdem dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde.
Aha, na dann sieht die Sache ein wenig anders aus, denn du musst dir einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen lassen, da der bisherige Titel wertlos ist. Der "neue" Titel muss dann erstmal durch den GVZ zugestellt werden. Forderungen, die nicht bereits tituliert waren bzw. durch den Tabellenauszug tituliert werden können u.U. nicht mehr vollstreckt werden (Stichwort: Verjährung). Kosten des RA für die Vertretung im Insolvenzverfahren dürften i.d.R. keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sein und sind damit nicht vollstreckbar.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
BlackWoman

#10

03.05.2018, 10:15

Achso ok danke. Den vollstreckbaren Tabellenauszug habe ich ja, aber ich war nur irritiert, weil die darin genannten Forderungen irgendwie nicht mit dem FoKo des vormaligen RA überein stimmen. Die haben nämlich auch nicht alle Gebühren bzw. GVZ-Auslagen erfasst. Aber dann muss ich mich ja sowieso genau an die Forderung aus dem Tabellenauszug halten. Sprich ich muss die Gebühr für die Forderungsanmeldung und die unberücksichtigten GVZ-Kosten rausstreichen oder?
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