Haftbefehl noch für Nachbesserung gültig?

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Dani1990
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#1

17.04.2018, 11:23

Hallo zusammen!

Ich habe mal wieder eine Fragezu folgendem Sachverhalt:
In einer Zwangsvollstreckungssache hat der Schuldner im Juli 2017 die VA (nach Verhaftungsauftrag) abgegeben. Nach eigener Internetrecherche habe ich gefunden, dass der Schuldner einen Hausmeisterservice betreibt, welcher in der VA natürlich nicht angegeben ist. Jetzt habe ich bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin die Nachbesserung beantragt. Da diese nun in den Mutterschutz geht, hat sie mir sämtliche Unterlagen wieder zurückgeschickt - einschließlich des Haftbefehls aus Juli 2017 (den sie extra bei Gericht zurückgeforder hat), da dieser wohl nicht erledigt ist.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich diesen Haftbefehl nochmal für eine Verhaftung bezüglich der Nachbesserung nutzen kann...?

Kennt sich da jemand mit aus?

LG Dani
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Anahid
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#2

17.04.2018, 12:10

Für mich stellt sich jetzt erst einmal die Frage, wie Du eine Verhaftung rechtfertigen willst? Du hast einen Nachbesserungsantrag gestellt und dieser wurde nicht durchgeführt, da die GVin aufhört. Also müsste doch zunächst einmal an den jetzt zuständigen GV ein Nachbesserunsantrag gestellt werden, oder? :kopfkratz
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Dani1990
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#3

17.04.2018, 13:05

oh, sorry Anahid, das habe ich meinem Sachverhalt vergessen. Eine andere Gerichtsvollzieherin wurde beauftragt und hat die Sachen jetzt wieder zurückgeschickt, da der Schuldner zum Termin nicht erschienen ist... Also müsste ich jetzt eigentlich einen Haftbefehlsantrag stellen, was natürlich wieder mit Kosten verbunden wäre, deswegen dachte ich, dass ich evtl. den alten Haftbefehl nutzen kann.
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Anahid
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#4

17.04.2018, 14:43

Dani1990 hat geschrieben:- einschließlich des Haftbefehls aus Juli 2017 (den sie extra bei Gericht zurückgeforder hat), da dieser wohl nicht erledigt ist.
Wenn die frühere GVin den zurückgefordert hat, dann sollte der auch noch Gültigkeit haben. Das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft ist ja nicht erledigt, solange wie die Nachbesserung nicht erfolgt ist. Aber im Zweifel ruf mal die GVin, die jetzt zuständig ist, an.
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