Lohnpfändung Berufssoldat

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
joggellive
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#11

13.12.2011, 09:47

Liest du hier richtig aus dem von dir genannten Urteil.

ZPO § 836 Abs. 3 Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Ar-beitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses an den Gläubiger herauszugeben. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06 - LG Hof AG Wunsiedel

Will ja kein Klugscheisser sein , aber du liegt dennoch rechtlich immer noch daneben.
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Mietzemau
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#12

13.12.2011, 10:11

Ich habe das schon gelesen. Und ich habe dies so übernommen, was ich eben gepostet habe. Zumal wir dieses Thema ja nun hier nicht zum ersten Mal haben. Aber mir gehen gerade die Argumente, um meinen Standpunkt weiter zu erklären. Ich habe derzeit auch keine Lust auf irgendwelche Diskussionen, bin nur froh, wenn Urlaubszeit ist. Aber na wenigstens stehen dann ja nicht nur ich, sondern auch sämtliche Rechtspfleger etc pp. die die Pfübs erlassen vollkommen aufm Holzwe :mrgreen: g.
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#13

10.01.2012, 10:03

Wollte nur berichten: mein Pfüb wurde so, wie ich die Anträge gestellt habe, erlassen :huepf es wurde nichts gestrichen, ergänzt o.ä.
Drittschuldnererklärung ist schon da ... Geld kommt - alles gut :smile:
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Mietzemau
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#14

20.01.2012, 12:18

Und jetzt muss ich wohl gegenüber Joggellive den Hut ziehen und ihr recht geben. Bislang ging alles reibungslos durch und ich konnte immer so verfahren. Jetzt hab ich das erste AG was mir nen Strich durch die Rechnung macht -.-

Hatte ja damals schon auf Joggellives Hinweis das Urteil noch mal gelesen und gesehen was sie meint, nur bislang hatte ich Glück. Mal sehen wat nu is.
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Agni39
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#15

13.04.2018, 08:56

Guten Morgen! :wink1

Ich bräuchte mal wieder eure Hilfe.
Ich möchte eine Lohnpfändung beantragen, bin mir jetzt aber nicht sicher, welches Vollstreckungsgericht zuständig ist: Vollstreckungsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder Vollstreckungsgericht am Standort des Soldaten?
Der Schuldner wohnt ca. 50 km von seinem Bundeswehrstandort entfernt, fährt vermutlich jeden Tag die Strecke, so dass er seinen ständigen Aufenthalt auch am Wohnort haben dürfte. Der Wohnsitz fällt aber leider in einen anderen Gerichtsbezirk, als der Standort.
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AliceImWunderland
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#16

13.04.2018, 10:09

Ich würde das Gericht nehmen, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Jenna
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#17

13.04.2018, 10:14

Schau mal in § 20 ZPO im Zöller nach.

Ich verstehe die Kommentierung so, dass ein Soldat, der in der Kaserne seine Stube hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Kaserne hat - soweit er dort länger als 6 Monate wohnt.
Ein Soldat der "zwischenfährt" müsste demnach seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem Wohnort haben.
Agni39
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#18

13.04.2018, 10:43

Super. Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich wünsche allen ein schönes Wochenende. :wink1
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mücki
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#19

13.04.2018, 11:18


Zum Thema Wohnsitz: Ein BS oder SaZ hat seinen Wohnsitz immer am Standort (§ 9 BGB)! Es kommt also immer darauf an, ob der Schuldner BS, SaZ oder Fwdl'er ist (Wehrpflichtige gibt es ja nicht mehr).

Edit: Wenn du die Besoldungsgruppe kennst, kannst du hier
https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde ... 5SEART30H5
schonmal schauen, ob und wieviel eine Pfändung ggf. bringen könnte.

Edit 2: Soldaten zahlen i.d.R. lediglich Lohnsteuer und ggf. Soli und Kirchsteuer, haben aber ggf. entsprechende Anwartschaften die dann auch berücksichtigt werden.

VG mücki
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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